Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 04.01.2016; Aktenzeichen 26 O 191/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.1.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 191/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger Rückabwicklungsansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx verfolgt; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten drei Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsbeginn zum 1.12.1999 (Verträge Endz. -xxx und -xxx) bzw. zum 1.12.2001 (Vertrag Endz. -xxx) ab. Unter dem 8.7.2003/4.9.2003 trat er alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Lebensversicherungen mit den Endz. -xxx und -xxx in Höhe von 27.000,- EUR bzw. 30.000,- EUR zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 60.000,- EUR an die E Bank ab. Mit Anwaltsschreiben vom 30.4.2014 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG zu allen drei Verträgen, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte bestätigte die Kündigungen zum 1.7.2014 und zahlte dem Kläger Rückkaufswerte aus.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2014 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsbelehrungen in den Policenbegleitschreiben seien formal und inhaltlich unzureichend.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.026,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die S GmbH zur Schadennummer xxx außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.659,75 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu zahlen sowie an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,- EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Kläger noch zum Widerspruch nach § 5a VVG a.F. berechtigt ist.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 4.1.2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Widerspruchsbelehrungen seien inhaltlich unzureichend. Es würden nicht alle fristauslösenden Unterlagen genannt, denn die Verbraucherinformationen seien in der Belehrung nicht erwähnt. Es werde auch nicht auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs hingewiesen.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der nach Kündigung ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1.12.1999 bzw. 1.12.2001 zustande gekommen. Der Kläger hat den Vertragsschlüssen nicht binnen der hier maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung der Versicherungsscheine, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 30.4.2014 zu allen Verträgen erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit den Versicherungsscheinen übersandt wurden, ist zwischen den Parteien nicht im Streit und zudem im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt.
Die Widerspruchsbelehrungen sind in zwei Policenbegleitschreiben vom 23.12.1999 (Anlage BLD 2) und vom 20.12.1999 (Anlage BLD 3) enthalten, dessen Erhalt das LG im Tatbes...