Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 152/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.08.2018, Az. 84 O 152/18 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr das Zeichen "A" für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie auf Seiten 5, 18 und 19 in der "Company Presantation" aus Januar 2018 geschehen und wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildungen))

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Firmenpräsentation auf der Internetseite der Antragsgegnerin, die neben dem Firmennamen auch Hinweise auf die Beteiligung der Antragsgegnerin an Unternehmen betrifft, die Fahrräder produzieren.

Unter der Firma "A Motor-Fahrzeugbau Aktiengesellschaft C" in Österreich bot die damalige Inhaberin der Marken "A" und "D" Motorräder, Fahrräder und Automobilkühler an, die sie auch selbst herstellte. Über das Vermögen der A Motor-Fahrzeugbau wurde im Dezember 1991 das Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahren veräußerte der Masseverwalter die einzelnen vorgenannten Sparten getrennt und an unterschiedliche Personen.

Herr E gab ein Angebot zum Erwerb der Sparte Fahrrad ab. Inhalt es Angebotes war der Erwerb auch der Markenrechte an den "A"-Marken. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die F AG, gab ein Angebot ab, das sich auf die Motorradsparte bezog. Auch dieses Angebot enthielt ebenfalls den Erwerb der "A"-Marken.

Die Gläubigerversammlung änderte die Angebote in Teilen ab. Schließlich sollten die "A"-Marken an die Antragsgegnerin übertragen werden, die sich u.a. verpflichtete, dem Erwerber der Sparte Fahrrad eine auf die Herstellung und Lieferung dieser Produkte eingeschränkte Lizenz kostenlos einzuräumen. Auf dieser Basis kam es zu einem entsprechenden Vertragsschluss.

Die F AG übertrug die Markenrechte an den Marken "A" und "D" auf die A-Motorradholding AG (im Folgenden: A-Holding), die eine Umschreibung der Marken im Markenregister bewirkte. Die A-Holding räumte der A-Bike GmbH eine Lizenz zur Verwendung der Marken ein. In der Folgezeit kam es zu einem Streit der Beteiligten über die Frage, ob die A-Holding berechtigt war, die Marken auch im Bereich Fahrräder zu nutzen.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten über die Rechte aus dem Lizenzvertrag vor österreichischen Gerichten entschied das Oberlandesgericht Linz, die Antragstellerin habe eine ausschließliche Lizenz erworben. Im Jahr 1997 schlossen die Antragstellerin und die A-Motorradholding Aktiengesellschaft sowie die A Sportmotorcycle AG einen Lizenzvertrag, der den Streit beilegen sollte. Im Rahmen dieses Vertrages wurden alle A-Markenrechte der Antragstellerin auf die A Holding übertragen (§ 2 des Vertrages). Eine ausschließliche weltweite Lizenz der Antragstellerin an den A-Marken für Fahrräder und Fahrradprodukte wurde bestätigt. Weiterhin verpflichteten sich die Firmen A-Holding und A-SMC dazu, das Schlagwort A nicht in der Sparte Fahrrad und insoweit auch nicht als Firmenbestandteil zu nutzen (§ 3).

Die Antragstellerin bietet seit 1992 in ihrer jetzigen Form Fährräder und Pedelecs sowie Fahrradzubehör unter der Marke "A" an, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ein entsprechendes Angebot der Antragstellerin auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder ob sich diese hierzu einer deutschen Tochtergesellschaft bedient.

Rechtsnachfolgerin der A-Holding und der A Sportmotorradcycles ist die A AG.

Die Antragsgegnerin ist eine in Österreich, Welz, ansässige Holdinggesellschaft mit unterschiedlichen Beteiligungen an Unternehmen im Fahrzeugbereich. Sie ist Mehrheitsaktionärin der A AG. Sie ist aufgrund eines am 14.07.2016 geschlossenen Vertrages mit der A AG berechtigt, die Marke "A" auch im Rahmen von Beteiligungen und im Firmennamen zu führen. Der Schwerpunkt hinsichtlich dieser Beteiligungen liegt in der Motorrad- und Automobilbranche.

Seit 2017 hält die Antragsgegnerin auch eine Beteiligung von 49,9 % an der G GmbH, H, die im gleichen Jahr gegründet wurde. Diese ist Herstellerin von Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die unter den Marken "I", "J" und "K" vertrieben werden.

Auf der Messe "Eurobike 2017" in Friedrichshafen veröffentlichte die Antragsgegnerin zusammen mit der G GmbH auf einer Pressekonferenz die Präsentation, die dem Urteil des Senats vom 05.10.2018 in der Sache 6 U 84/18 zugrunde lag, in dem der Senat das Verbot konkreter Äußerungen im Rahmen des dortigen Verfügungsverfahrens bestätigt hat.

Im Januar 2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite unter "www.*A..." in englischer ...

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