Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 298/17) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 03.04.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 298/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor aus der einstweiligen Verfügung wie folgt lautet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
in Deutschland im Geschäftsverkehr wie in der Präsentation A 2017 geschehen und nachstehend wiedergegeben das Zeichen "B" für ein in der Fahrradbranche tätiges Unternehmen zu verwenden:
((Abbildungen))
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Mitteilung in einer Präsentation, die auf der Internetseite der Antragsgegnerin verwendet wurde und die neben dem Firmennamen auch Hinweise darauf enthält, dass sich die Antragsgegnerin an der Entwicklung und dem Vertrieb von Elektrofahrrädern beteiligt.
Unter der Firma "B Motor-Fahrzeugbau Aktiengesellschaft C" in D bot die damalige Inhaberin der Marken "B" und "B FUN IN MOTION" Motorräder, Fahrräder und Automobilkühler an, die sie auch selbst herstellte. Über das Vermögen der B Motor-Fahrzeugbau wurde im Dezember 1991 das Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens veräußerte der Masseverwalter die einzelnen vorgenannten Sparten getrennt und an unterschiedliche Personen.
Herr E gab ein Angebot zum Erwerb der Sparte Fahrrad ab. Inhalt des Angebotes war der Erwerb auch der Markenrechte an den "B"-Marken. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die F AG, gab ein Angebot ab, das sich auf die Motorradsparte bezog. Auch dieses Angebot enthielt ebenfalls den Erwerb der "B"-Marken. Eine Teilung der Marken war damals rechtlich nicht möglich.
Die Gläubigerversammlung änderte die Angebote in Teilen ab. Schließlich sollten die "B"-Marken an die Vorgängerin der Antragsgegnerin übertragen werden, die sich u.a. verpflichtete, dem Erwerber der Sparte Fahrrad eine auf die Herstellung und Lieferung dieser Produkte eingeschränkte Lizenz kostenlos einzuräumen. Auf dieser Basis kam es zu einem entsprechenden Vertragsschluss.
Die F AG übertrug die Markenrechte an den Marken "B" und "B FUN IN MOTION" auf die B-Motorradholding AG (im Folgenden: B-Holding), die eine Umschreibung der Marken im Markenregister bewirkte. Die B-Holding räumte der B-Bike GmbH eine Lizenz zur Verwendung der Marken ein. In der Folgezeit kam es zu einem Streit der Beteiligten über die Frage, ob die B-Holding berechtigt war, die Marken auch im Bereich Fahrräder zu nutzen.
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten über die Rechte aus dem Lizenzvertrag vor österreichischen Gerichten entschied das Oberlandesgericht Linz, die Antragstellerin habe eine ausschließliche Lizenz erworben. Im Jahr 1997 schlossen die Antragstellerin und die B-Motorradholding Aktiengesellschaft sowie die B G AG einen Lizenzvertrag, der den Streit beilegen sollte (Anlage AST 10). Im Rahmen dieses Vertrages wurden alle B-Markenrechte der Antragstellerin auf die B Holding übertragen (§ 2 des Vertrages). Eine ausschließliche weltweite Lizenz der Antragstellerin an den B-Marken für Fahrräder und Fahrradprodukte wurde bestätigt. Weiterhin verpflichteten sich die Firmen B-Holding und B-G dazu, das Schlagwort B nicht in der Sparte Fahrrad und insoweit auch nicht als Firmenbestandteil zu nutzen (§ 3).
Die Antragstellerin bietet seit 1992 in ihrer jetzigen Form Fahrräder und Pedelecs sowie Fahrradzubehör unter der Marke "B" in der Bundesrepublik Deutschland an.
Rechtsnachfolgerin der B-Holding und der B G ist die B AG.
Die Antragsgegnerin ist eine in D, H, ansässige Holdinggesellschaft mit unterschiedlichen Beteiligungen an Unternehmen im Fahrzeugbereich. Sie ist Mehrheitsaktionärin der B AG. Sie ist aufgrund eines am 14.07.2016 geschlossenen Vertrages mit der B AG berechtigt, die Marke "B" auch im Rahmen von Beteiligungen und im Firmennamen zu führen. Der Schwerpunkt hinsichtlich dieser Beteiligungen liegt in der Motorrad- und Automobilbranche.
Seit 2017 hält die Antragsgegnerin auch eine Beteiligung von 49,9 % an der I GmbH, J, die im gleichen Jahr gegründet wurde. Diese ist Herstellerin von Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die unter den Marken "K", "L" und "M" vertrieben werden.
Auf der Messe "A 2017" in N veröffentlichte die Antragsgegnerin zusammen mit der I GmbH auf einer Pressekonferenz die Präsentation (Anlage AS 16), die dem Streit zugrunde liegt und die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts wiedergegeben ist. Inhalt der Darstellung ist u.a. folgendes: "Warum steigt B Q in den Fahrradmarkt ein?" sowie "Motorrad und Fahrrad wachsen zusammen".
Die Antragstellerin ist der Auffassung gewesen, das Zeichen "B" werde im Rahmen dieser Präsentati...