Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen 28 O 225/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.11.2011 (28 O 225/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers von ihm gefertigte Bilder, die ihn beim Hofgang in der JVA N zeigen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies wie aus den nachfolgend eingeblendeten Anlagen K 2, K 4 und K 6 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.3.2011 ersichtlich geschieht.

  • 2.

    Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Forderungen der I Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 480,00 € freizustellen.

  • 3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Vermeidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Beklagten von ihm gefertigte Bilder, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies wie aus der nachfolgend eingeblendeten Anlagen WK 1 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8.8.2011 ersichtlich geschieht.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. 10.000,00 €, für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 4. 5.000,00 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos, die sie wechselseitig voneinander gemacht haben.

Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger freigesprochen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien.

Der Beklagte ist als Autor und Fotograf im Auftrag der von der B AG herausgegebenen C-Zeitung tätig.

Anfang April 2010 machte der Beklagte im Auftrag der B AG mit einem Teleobjektiv drei Fotos, die den Kläger während seiner Untersuchungshaft auf dem Innenhof der Justizvollzugsanstalt N joggend, seitlich stehend und frontal zeigen und wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 15 (= Bl. 235 ff. GA) verwiesen wird. Am 11.4.2010 erschien in der C2 ein Artikel mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?" , der mit zwei der Fotos (frontal und joggend) mit den Bildunterschriften "L beim Hofgang in der JVA N" und "L beim Joggen im Gefängnishof" illustriert war. Bei www.c.de wurde am selben Tag ein ähnlicher Artikel mit derselben Überschrift veröffentlicht, der mit diesen beiden Fotos sowie einem weiteren Foto, das den Kläger von hinten in der Nähe eines Schachspiels zeigt, illustriert war. Ferner erschien am 11.4.2010 bei www.c3.ch unter der Überschrift "Bilder der Woche" das Foto, das den Kläger seitlich stehend zeigt, mit der Bildunterschrift "L und die Knackis" ohne weiteren Textbeitrag. Wegen der Einzelheiten dieser Veröffentlichungen wird auf Bl. 20, 25 ff., 37 f. GA (= Anlagen K 2, K 4 und K 6) verwiesen.

Der Kläger ließ u.a. den Beklagten wegen dieser Fotos mit Schreiben vom 28.4.2010 abmahnen und erstattete Strafanzeige, die er mit Schreiben vom 4.10.2010 wieder zurücknahm. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung mit einem Schreiben der Rechtsabteilung der B AG vom 3.5.2010.

Durch einstweilige Verfügungen des Landgerichts Köln vom 16.4.2010 (28 O 215/10 und 28 O 216/10) wurden der B AG und der C4 GmbH & Co. KG die Verbreitung der beiden Fotos zu den Artikeln vom 11.4.2010 untersagt. Das Hauptsacheverfahren gegen die Verlage wurde durch Urteil vom 16.3.2011 (28 O 505/01) ebenfalls zugunsten des Klägers entschieden. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Senats vom 15.11.2011 (15 U 62/11) zurückgewiesen.

Dem Beklagten wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.6.2010 (28 O 318/10) verboten, ohne Zustimmung des Klägers die drei von ihm gefertigten Bilder zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten führte zu einer Modifikation durch Urteil des Senats vom 21.12.2010 (15 U 105/10) dahingehend,...

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