Entscheidungsstichwort (Thema)

High School-Aufenthalt in einer Region mit Malariagefährdung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unterbringung eines Schülers im Rahmen eines Vertrages über einen Gastschulaufenthalt im Ausland in einer Region, die nicht völlig malariafrei ist ("low risk"-Gebiet), stellt einen Mangel des Gastschulvertrages dar und berechtigt zur Vertragskündigung, wenn nicht umgehend Abhilfe nach § 651c BGB erfolgt.

 

Normenkette

BGB §§ 651c, 651e

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.02.2007; Aktenzeichen 8 O 184/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.2.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 184/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Vertrag vom 25.1.2005 über einen einjährigen Gastschulaufenthalt ihres Sohnes Q in Südafrika geltend.

Nach einem Vorbereitungstreffen in Deutschland reiste der Sohn der Kläger am 28.7.2005 nach Südafrika. Dort war er zunächst bei einer Gastfamilie in Giyani untergebracht, einer Stadt, die an den Krüger Nationalpark angrenzt und wegen einer möglichen Malariagefahr seinerzeit als "low risk area" eingestuft wurde. Mit Schreiben vom 3.9.2005 rügten die Kläger ggü. der Beklagten u.a., dass die vermittelte Schule keine High School sei, dass entgegen einer Versicherung vor Antritt der Reise die Stadt in einem Malariarisikogebiet liege und dass schon jetzt (d.h. vor Beginn des dortigen Sommers) die Anopheles-Mücke herumfliege. Sie verlangten deswegen einen Schulwechsel und die Unterbringung ihres Sohnes in einem malariafreien Gebiet. Nach weiterer Korrespondenz wurde der Sohn der Kläger Ende Oktober 2005 bei einer Gastfamilie in der als malariafrei eingestuften Stadt Polokwane untergebracht. Mit Schreiben vom 3.11.2005 ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten die Kündigung des Vertrages erklären. Am 7.11.2005 reiste der Sohn der Kläger sodann nach Deutschland zurück.

Die Kläger haben in erster Instanz die Rückerstattung der Kosten für den Gastschulaufenthalt von 6.270 EUR sowie verschiedene Schadenspositionen geltend gemacht, während die Beklagte Klageabweisung begehrt hat.

Mit Urteil vom 6.2.2007, auf das auch wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das LG unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Rückzahlung der 6.270 EUR sowie von weiteren 50,50 EUR für ein vor Ort gezahltes Schulgeld verurteilt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung tritt die Beklagte dem LG mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegen und begehrt weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt, während die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die von ihnen in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.

Der Senat hat den Sohn der Kläger sowie einen Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte hat den Klägern die von ihnen für den Gastschulaufenthalt gezahlten 6.270 EUR zu erstatten.

Zwar greift die von den Klägern erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ersichtlich nicht durch, weil nicht nur die Probleme im Zusammenhang mit der Schule in Giyani und wegen einer möglichen Malariagefahr, sondern auch alle anderen gerügten Punkte sich erst nach Vertragsschluss infolge der Zuweisung des Sohnes der Kläger durch die südafrikanische Partnerorganisation der Beklagten an eine Gastfamilie im Norden Südafrikas ergeben hatten. Indes folgt der Anspruch - wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat - aus den §§ 651e Abs. 3 BGB i.V.m. § 651l BGB.

Die Kläger haben den Vertrag über den Gastschulaufenthalt ihres Sohnes Q wirksam gekündigt.

Die Kläger haben zu Recht gerügt, dass die Unterbringung ihres Sohnes in Giyani nicht den vertraglichen Abreden entsprach, also mangelhaft i.S.d. § 651e Abs. 1 i.V.m. § 651c Abs. 1 BGB war.

Der Gastschulaufenthaltsvertrag bezog sich auf den Besuch einer "High School". Die Kläger konnten daher - unabhängig von der Registrierung der Schule als eine "High School" - einen Unterricht erwarten, der einem entsprechenden Anforderungsprofil entspricht, was nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des LG, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gerade nicht der Fall war. Diese Feststellungen werden auch durch das Berufungsvorbringen, das sich lediglich mit den Verhältnissen im Jahre 2003, nicht aber den alleine maßgeblichen in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 befasst, nicht entkräftet.

Der Gastschulaufenthalt war auch deshalb mangelhaft, weil hierfür ein Ort ausgewählt worden war, bei dem die Gefahr mit einer Malariainfektion bestand.

Südafrika ist unstrittig zu 90 % malariafrei. Lediglich an den Grenzen zu den Nachbarländern Botswana, Zimbabwe und Mozambique gibt es Risikogebiete unterschiedlicher Stufen (high, middel und low). Giyani liegt nach der vorgel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?