Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 30.03.2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 10/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt die Beklagte wegen des Vertriebs von FFP2-Masken auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller trägt vor, FFP2-Masken herzustellen und zu vertreiben. Die Antragsgegnerin ist im P.-Konzern für den Wareneinkauf zuständig. Am 19.01.2020 erfuhr der Antragsteller, dass in einer zum P.-Konzern gehörenden Filiale in U. unter der Bezeichnung "G. Mund- und Nasenschutzmasken N01 FFP2Nr" partikelfiltrierende Halbmasken vertrieben werden, bei denen die Postanschrift des Herstellers zwar auf der Verpackung angegeben ist, nicht aber auf den Masken selbst. Dort findet sich nur die Herstellerangabe/Marke "W.".

Der Antragsteller hat hierin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Verordnung) gesehen und nach erfolgloser Abmahnung das vorliegende Eilverfahren eingeleitet.

Die Antragstellerin hat ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Antragstellers eingewandt und ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Außerdem liege kein Verstoß gegen die PSA-Verordnung vor. Aus der EN 149:2001+A1:2009 ergebe sich, dass die Postanschrift des Herstellers auf partikelfiltrierenden Halbmasken nicht anzugeben sei, so dass die Konformitätsvermutung des Art. 14 PSA-Verordnung greife.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.03.2021, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Antragsgegnerin bezüglich eines zweiten vom Antragsteller gerügten Aspektes im Zusammenhang mit dem Vertrieb der FFP2-Masken (keine EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt oder abrufbar) zur Unterlassung verpflichtet und den Antrag bezüglich der fehlenden Postanschrift abgewiesen. Insoweit fehle es jedenfalls an der erforderlichen Spürbarkeit einer etwaigen Verletzungshandlung.

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen die Teilabweisung seines Antrags. Die Antragsgegnerin müsse sich nicht nur an die EN 149:2001+A1:2009 halten, sondern an die speziell für Persönliche Schutzausrüstungen geltende PSA-Verordnung, die in Art. 8 Abs. 6 eindeutig das Erfordernis der Herstelleranschrift auf dem Produkt selbst regele. Die Konformitätsvermutung nach Art. 14 PSA-Verordnung i.V.m. EN 149:2001+A1:2009 gelte nur bezüglich der in der Anlage II der PSA-Verordnung aufgeführten Sicherheitsangaben und sei zudem widerleglich. Soweit das Landgericht die Spürbarkeit verneint habe, sei die Entscheidung in sich widersprüchlich; richtigerweise seien beide Verstöße spürbar i.S.d. § 3a UWG. Die PSA-Verordnung diene der Sicherheit und dem Schutz der Nutzer, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 11 und 12 ergebe. Die Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Hersteller bei Sicherheits- und Gesundheitsproblemen müsse während der gesamten Nutzungsdauer anhand der PSA selbst sichergestellt werden.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.03.2021 zu Az.: 33 O 10/21 insoweit abzuändern, als der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12.02.2021 zurückgewiesen wurde, und

die Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen,

das Produkt "G. Mund- und Nasenschutzmaske N01 FFP2NR" zu vertreiben, ohne dass auf der jeweiligen Mund- und Nasenschutzmaske die Postanschrift des Herstellers angegeben wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation und zum Fehlen eines Verfügungsanspruchs. Ein Verstoße gegen die aus Art. 8, 11 der VO (EU) 2016/425 folgenden Pflichten des Händlers liege nicht vor. Die in Rede stehende Vorschrift zur Adressangabe auf der Maske selbst sei zudem keine Marktverhaltensregelung. Jedenfalls fehle es an der Spürbarkeit eines etwaigen Verstoßes.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass und warum das Vorgehen des Antragstellers nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, werden im Berufungsverfahren nicht angegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.

2. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Verfügungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 UWG, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 2 der PSA-Verordnung.

a) Dass der Antr...

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