nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bankrecht. Aufrechnung gegen eine vorausabgetretene Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Kenntnis einer Vorausabtretung steht der Kenntnis der Abtretung im Sinne des § 406 BGB nicht gleich (abweichend von BGHZ 66, 384ff.)

 

Normenkette

BGB §§ 404, 406; HGB § 354a

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 14 O 132/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Januar 2000 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 132/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer aussergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen durch Leistung einer Sicherheit in Höhe 13.000 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann von beiden Parteien auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Bezahlung von Warenlieferungen der jetzt in Liquidation befindlichen Firma A.EDV-Handels GmbH (im Folgenden A.) an die Beklagte gemäß den Rechnungen vom 9., 15. und 17. Juni 1999 über insgesamt 107.346,40 DM. Die Rechnungen, denen Bestellungen vom gleichen Tage zugrunde lagen, enthielten – wie auch sämtliche früheren Rechnungen aus der seit Juli 1998 bestehenden Geschäftsbeziehung (vgl. Anlagen K 11) – den Hinweis:

„Unsere Forderungen sind im Rahmen eines Factoring Vertrages an die S.GmbH, S., Am H., übertragen. Zahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese oder auf deren Konten … geleistet werden.

Zahlung: Factoring, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen rein netto Netto innerhalb von 14 Tagen, fällig am …”

In § 7 des Factoring-Vertrages zwischen der Klägerin und der A. von 14./19. September 1995 heisst es:

„In Ausführung des Factoring-Vertrages tritt die AF (sic: A.) hierdurch alle unter § 1 fallenden Forderungen, die am Stichtag der Übernahme bestehen oder danach entstehen, an den Factor ab. Der Factor nimmt die Abtretung hierdurch an. Die Abtretung der Forderungen ist jeweils im Augenblick ihres Entstehens erfolgt; eines besonderen Übergangsaktes bedarf es nicht mehr.”

Ferner heisst es in einem, der Beklagten nicht vorgelegten Abtretungsblankett vom 19. September 1995:

„Gemäß eines mit der Firma A… abgeschlossenen Factoring-Vertrages sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungen gegen Sie im Wege der Abtretung auf die S.GmbH … übertragen.”

Die Beklagte verweigert die Bezahlung der Rechnungen und rechnet mit Gegenansprüchen gegen die A. auf. Sie hatte ihrerseits der A. in der Zeit zwischen dem 7. und 9. Juni 1999 Rechnungen über insgesamt 116.998,76 DM gestellt (GA 71) und in der Zeit vom 10. bis 14. Juni 1999 über weitere 124.986,32 DM (GA 72). Ausweislich der von der Klägerin als Anlage K 14 und K 15 überreichten Unterlagen waren auch diese Forderungen jeweils 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch den eindeutigen Hinweis auf allen früheren Rechnungen von der Vorausabtretung Kenntnis gehabt und müsse diese gegen sich gelten lassen. Sie habe in der Vergangenheit auch Zahlungen auf ein Konto der Klägerin geleistet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 107.346,40 DM nebst 7,25 % Zinsen aus 31.134,40 DM seit dem 24. Juni 1999, aus 28.304,00 DM seit dem 30. Juni 1999, aus 47.908,00 DM seit dem 2. Juli 1999 sowie 90,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Abtretung und das Vorliegen abtretbarer Ansprüche bestritten und behauptet, zwischen ihr und der A. sei ein Kontokorrentverhältnis vereinbart gewesen. Die Abtretung aller zukünftiger Forderungen an die Klägerin sei ihr nicht angezeigt worden. Die Klägerin könne wegen des Bestehens einer Aufrechnungslage ihre Forderung nicht durchsetzen. Ausserdem habe sie am 25. Mai 1999 mit der A. vereinbart, dass sie trotz Verschlechterung der Vermögenslage der A. an diese liefere, allerdings die Ansprüche mit Gegenansprüchen aus Rechnungen der A. verrechnen könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin ihre aufrechenbaren Forderungen aus den Rechnungen vom 7. bis 9. Juni 1999 gemäß § 404 BGB entgegensetzen. Dieses Recht entfalle nicht wegen § 406 BGB, da diese Regelung den Schutz des § 404 BGB für den gutgläubigen Schuldner erweitere. Im übrigen sei die Kenntnis der Beklagten von der Vorausabtretung durch die Klägerin auch nicht dargelegt und bewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den Anwendungsbereich der §§ 404, 406 BGB verkannt; der Beklagten sei die Aufrechnung wegen Kenntnis von der Vorausabtretung verwehrt. Nach dem Factoring-Vertrag sei die A. verpflichtet gewesen, ihr alle Forder...

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