Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 37 O 497/12) |
Tenor
Die Berufungen der Streithelfer zu 1) und 2) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.10.2013, ergänzt durch das Urteil vom 10.12.2013, Az.: 37 O 497/12, nur im Tenor zu Klageantrag zu 1) und nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, die in den Baulichkeiten A-Straße 161 und 163 sowie B-Straße 19 in C jeweils vorhandenen vier Versorgungsschächte so zu ertüchtigen, dass die lüftungstechnischen Teilschächte entweder gemäß dem Werkvertrag vom 04./12.01.2015 mit Perliten oder gemäß dem Gutachten von D vom 21.05.2010 im Verfahren 7 OH 20/08 Landgericht Köln mit geflockten Dämmstoffen gefüllt sind, und dass die vorgenannten Perlite oder geflockten Dämmstoffe nicht aus den lüftungstechnischen Teilschächten in die wasserseitigen Teilschächte austreten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Streithelfer zu 1) und 2) zu je 1/2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigung im Wege der Nacherfüllung, Feststellung einer mängelbedingten Schadensersatzverpflichtung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E GmbH (folgend: E) in F. Diese verpflichtete sich auf Basis eines Werkvertrages vom 4.1./12.1.2005 (vgl. Anlage K1, Bl. 9 ff. GA) unter Einbeziehung der VOB/B (2002) gegenüber der Klägerin, eine umfassende Brandschutzsanierung und Reinigung der Lüftungsanlage in den bauseits 16 vorhandenen Versorgungsschächten der Klägerin auszuführen und diese dabei insbesondere mit Perlite-Schüttung aufzufüllen.
Mit der Ausführung der vorbeschriebenen Arbeiten beauftragte die Beklagte die Streithelferin zu 1) (folgend: STH 1). Weiterhin beauftragte die Beklagte den Streithelfer zu 2) (folgend: STH 2) als Fachbauleiter mit der Bau- und Montageüberwachung der Leistungen der STH 1.
Nach Aufnahme der Sanierungsarbeiten seitens der STH 1 stellte sich heraus, dass die bereits in den Schächten vorhandenen Trennwände zum Teil löchrig bzw. undicht waren und damit eingefülltes Perlite aus dem Lüftungsschachtbereich in den Wasserleitungsbereich durchtreten und schließlich durch Revisionsöffnungen in die Wohnungen austreten konnte. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Beklagte im Wege eines Nachtrags zur Vertragsleistung mit der Durchführung von Kamerabefahrungen in den Teilschächten sowie mit der Verschließung dabei aufgefundener Undichtigkeiten der Schachttrennwände mittel Glaswolle, Gipskartonplatten oder/und PU-Schaum. Die Beklagte erteilte der STH 1 einen gleichlautenden Nachtragsauftrag im Stundenlohn.
Protokolle über durchgeführte förmliche Abnahmen der Leistungen zwischen der Klägerin und der Beklagten wurden unter dem 24.4.2006 und dem 7.9.2009 (vgl. Anlage K 3, Bl. 20 ff. GA) erstellt. In den jeweiligen Anlagen 1 zu beiden Abnahmeprotokollen finden sich Vorbehalte bezüglich zum damaligen Zeitpunkt bereits erkennbar gewordener Austritte von Perlite-Schüttung und Undichtigkeiten der Versorgungsschächte. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3, Bl. 20 ff. GA verwiesen.
Auch im weiteren Verlauf kam es zu Einbrüchen der zum Zwecke der Brandschutzertüchtigung in die Lüftungsschächte beklagtenseits eingebrachten Perlite-Schüttung in mehreren Wohneinheiten (vgl. Lichtbilder Anlagenkonvolut K 4, Bl. 25 ff. GA). Nachfolgende Teil-Nachbesserungsversuche der Beklagten blieben erfolglos, so dass die Beklagte mehrfach unter anderem mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 08.11.2010 (vgl. Anlage K 5, Bl. 32 f. GA) zur Nachbesserung aufgefordert wurde.
Die Beklagte leitete daraufhin zunächst ein selbständiges Beweisverfahren zum Az. 7 OH 20/08 beim LG Köln gegen die STH 1 und den STH 2 ein. In dem anschließenden Klageverfahren zum Az. 7 O 448/11 LG Köln nahm die Beklagte die STH 1 auf die Feststellung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche der Klägerin und den STH 2 auf Feststellung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Klägerin in Anspruch. Durch nunmehr rechtskräftiges Urteil des LG Köln vom 05.04.2013 (vgl. Anlage K 8, Bl. 136 ff. GA) wurde dieser Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die seitens der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag geschuldeten Arbeiten habe diese nicht fachgerecht ausgeführt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es in mehreren Wohnungen der Klägerin zu E...