Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 05.05.1999; Aktenzeichen 26 O 80/98)

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger mit seiner Klage verlangt hat, der Beklagte solle die Verwendung der nachfolgenden Klausel unterlassen:

"PI ist berechtigt, die Annahme rückgängig zu machen, sofern sich aus den Bewerbungsunterlagen oder im weiteren Verfahren Gründe ergeben, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen (z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule, Strafverfahren, etc.) bzw. die Annahme erfolgt unter der Bedingung, dass sich bis zur Abreise keine Anhaltspunkte ergeben, die einer Programmteilnahme entgegenstehen (z.B. gravierende Verschlechterung der Schulnoten, Verwarnung von der Schule, etc.)."

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte ausweislich seiner vom Kläger zu den Akten gereichten Teilnahmebedingungen (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 8 d.A.) in Ziffer 1 2 Satz 2 der Bedingungen lediglich den mit den Worten "PI ist berechtigt, die Annahme rückgängig ..." beginnenden Satz und im Zusammenhang mit der Annahmebestimmung nicht auch die Klausel verwendet, die Annahme erfolge unter der Bedingung, dass sich bis zur Abreise keine Anhaltspunkte ergäben, die einer Programmteilnahme entgegenstünden. Zu beurteilen ist demnach lediglich die Zulässigkeit der Klausel "PI ist berechtigt, die Annahme rückgängig zu machen, sofern sich aus den Bewerbungsunterlagen oder im weiteren Verfahren Gründe ergeben, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen (z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule, Strafverfahren etc.)", allerdings mit einer Besonderheit: Der Kläger hat seine Auffassung, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und namentlich § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, stets - verkürzt wiedergegeben - damit begründet, nach ihrem Wortlaut lasse sie den Rücktritt auch bei sachlich unberechtigten, unerheblichen oder vom Beklagten zu vertretenden Gründen zu, außerdem sei zu bemängeln, dass in der Klausel die Rückzahlungspflicht von Anzahlungen nicht vorgesehen sei. Nicht Streitgegenstand war demgegenüber die Tatsache, dass der Wortlaut der von dem Beklagten verwendeten Klausel den Rücktritt auch für den Fall zuläßt, dass ihm die Gründe, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen, bereits vor Abschluss des Reisevertrags bekannt waren. Diese Problematik ist vielmehr erstmals vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.1999, und zwar im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu veranlassen, angesprochen worden, ohne dass der Kläger seinen Angriff stillschweigend oder gar ausdrücklich auch auf diesen Aspekt gestützt hätte. Für die Annahme eines stillschweigenden Aufgreifens durch den Kläger ist schon deshalb kein Raum, weil dann eine streitwerterhöhende Klageerweiterung in Rede gestanden und der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, diesen dann im Wege der Klageerweiterung verfolgten Anspruch mit der für ihn günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen. Soweit der Kläger diese Thematik in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.01.2000 aufgegriffen hat und jetzt rügt, in der angegriffenen Fassung sei die Klausel jedenfalls insoweit bedenklich, als durch sie ein Rücktritt des Beklagten auch dann möglich sei, wenn bereits die Bewerbungsunterlagen und das weitere Verfahren vor Erklärung der Annahme Gründe hierfür ergäben, ist dieser Vortrag ersichtlich verspätet und deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen.

In der Sache teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers und auch des Landgerichts, die in der angegriffenen Klausel genannten Rücktrittsgründe seien zu vage formuliert und unzureichend konkretisiert, sie würden dem für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot nicht gerecht. Zwar ist es richtig, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen muss. Die Formulierung in der beanstandeten Klausel, es müssten Gründe bestehen, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen, reicht jedoch aus, weil namentlich durch den Klammerzusatz hinreichend deutlich gemacht wird, welche tatsächlichen, beispielhaft aufgezählten Ereignisse wie z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule oder Strafverfahren der Teilnahme eines reisewilligen Schülers an dem Langzeitprogramm des Beklagten entgegenstehen sollen. Dabei ergibt die Auslegung, dass nach den von dem Beklagten verwendeten allgemeinen Vertragsbedingungen nicht jedwedes möglicherweise beanstandenswertes Verhalten eines Schülers dazu führen können soll, dass der Schüler von de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?