Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 60/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.09.2018 (1 O 60/17) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 29.03.2018 (1 O 60/17) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 Euro für den Zeitraum vom 22.06.2013 bis 26.11.2013 und aus 45.000,00 Euro seit dem 27.11.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 29.03.2018 veranlassten Kosten, die die Klägerin trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über angebliche Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften. Am 16.12.2010 schloss die A GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) mit der Firma B GmbH & Co KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin) zunächst drei sale-and-lease-back-Verträge sowie am 01.03.2011 noch einen weiteren sale-and-lease-back-Vertrag über Bau- bzw. Firmenfahrzeuge. Der Sohn des Beklagten war der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Hauptschuldnerin. Die Klägerin erwarb sodann die Forderungen aus diesen vier Verträgen von der Leasinggeberin. Hinsichtlich des Inhalts der Verträge wird im Übrigen auf die Darstellung auf S. 2 - 4 der Anspruchsbegründung (Bl. 14 ff. d.A.) sowie die dort in Bezug genommenen Anlagen Bezug genommen. Die Hauptschuldnerin kam mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten in Verzug, so dass die Leasinggeberin die vier Verträge unter dem 27.05.2013 kündigte. Es wurde dann seitens der Klägerin der leasingtypische Schaden mit 136.028,69 Euro berechnet. Die Leasingobjekte wurden verwertet und die Erlöse von 71.400 Euro inkl. MWSt unter Beachtung des § 367 BGB angerechnet. Zum Stichtag 12.11.2013 wurde sodann endgültig abgerechnet wie auf S. 5 der Anspruchsbegründung (Bl. 17 d.A.) dargelegt. Am 26.11.2013 erfolgte eine Zahlung von 5.000 Euro auf den Vertrag mit der Nr. 6xx02xx93x unter Angabe des Verwendungszwecks "Leistung auf Bürgschaft." Gegenüber der Hauptschuldnerin wurden die Rückstände zwischenzeitlich rechtskräftig tituliert. Am 05.09.2017 konnte dort noch ein Betrag in Höhe von 4.048,86 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden; weitere Details sind unter den Parteien umstritten.
Der Beklagte hatte unter dem 23.03.2011 unter im Detail umstrittenen Umständen der Klägerin gegenüber eine Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. 50.000 EUR zur Sicherung der durch die vorgenannten vier Leasingverträge begründeten Forderungen abgegeben. Drei Tage zuvor hatte es ein Gespräch mit dem Sohn des Beklagten über die Finanzierung gegeben, wobei die Einzelheiten unter den Parteien wiederum umstritten sind. Zuvor war der Beklagte bereits am 21.12.2010 eine (erste) Höchstbetragsbürgschaft über 50.000 EUR eingegangen, wegen deren Einzelheiten auf Anlage BB1 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen wird. Die diesbezüglichen Unterlagen waren in den Geschäftsräumen der Klägerin unterzeichnet worden. Diese erste Bürgschaft diente der Sicherung der ersten drei Verträge der Hauptschuldnerin vom 16.12.2010, und war nach dem Wortlaut der zweiten Bürgschaftserklärung dann für "gegenstandslos" erklärt worden. Die formularmäßige zweite Bürgschaftserklärung vom 23.03.2011 sieht u.a. vor, dass die Bürgschaft "selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen" wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Urkunde im Anlagenhefter verwiesen. Wie zuletzt unstreitig geworden ist, hatte bei Vertragsschluss das nachstehend eingeblendete Widerrufsformular vorgelegen und war dann zu den Unterlagen der Klägerin genommen worden:
((Abbildung))
Dem Beklagten war die nachstehend eingeblendete Belehrung - also ohne Fußnoten - ausgehändigt worden:
((Abbildung))
Mit Schreiben vom 07.06.2013 hatte die Klägerin den Beklagten von der Kündigung der Leasingverträge in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die verbürgte Summe in Höhe von 50.000,00 EUR bis zum 21.06.2013 zu zahlen. Daraufhin hatte der Beklagte eine Hinterlegung des Betrages mit Blick auf eine vorrangige Beitreibung bei der aus seiner Sicht solventen Hauptschuldnerin angeboten. Eine entsprechende Einigung unter den Parteien war im Folgenden dann nicht zustande gekommen. Mit Schreiben vom 26.02.2014 (Bl. 86 f. d.A.) hatte der Beklagten sodann die - ausweislich des Anschreibens "bei sich zu Hause" unterzeichnete - Bürgschaftserklärung widerrufen.
Die Klägerin hat ihre Klageforderung anhand der den Höchstbetrag der Bürgschaft übersteigenden Forderungsaufs...