unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Solange die Auskunft nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien noch nicht vollständig erteilt ist, kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft auch dann nicht verlangen, wenn der Bereich der noch zu erteilenden Auskunft klar abgrenzbar ist.
Normenkette
ZPO § 254; BGB §§ 259-260, 1379
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Aktenzeichen 3 F 335/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gummersbach vom 10.03.2000 – 3 F 335/96 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Rahmen der Stufenklage an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das erkennende Familiengericht.
Im Rahmen der nach § 254 ZPO anhängigen Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich hätte das in Streit stehende Teilurteil des Amtsgerichts zu dem hier allein verlesenen Antrag zu 2. (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) bei dem gegebenen Sach- und Streitstand in der vorrangigen, aber noch nicht abgeschlossenen Auskunftsstufe (Antrag zu 1.) nicht ergehen dürfen. Denn über die bei einer Stufenklage als Hilfsanträge zu dem unbezifferten Leistungsantrag vorgeschalteten selbständigen Ansprüche ist nur sukzessive zu befinden, das heißt eine sachliche Entscheidung über eine spätere Stufe ist grundsätzlich unzulässig, solange nicht die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdnr. 6; Stein/Jonas/Schumann, 1996, § 254 Rdnr. 19 ff; BGHZ 10, 385 f).
Vorliegend befindet sich das Verfahren – wie zwischen den Parteien unstreitig ist und auch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hervorgeht – noch im Auskunftsstadium. Denn es fehlt jedenfalls noch die Auskunft des Antragstellers über die Lebensversicherung bei der N. Versicherung. Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller darüber noch Auskunft schuldet und dass er diese auch erteilen will.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht den Auskunftsantrag, sondern lediglich den Antrag zu 2. auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, beruht dementsprechend auch nicht etwa darauf, dass sie ihren Auskunftsantrag hat fallen lassen oder die Parteien ihn etwa übereinstimmend wegen der im Laufe des Verfahrens erteilten Auskünfte übereinstimmend konkludent für erledigt erklärt hätten. Der Streit über die Notwendigkeit einer Erledigungserklärung als Voraussetzung für den erforderlichen rechtskräftigen Abschluss der Auskunftsstufe als Grundlage für den Übergang in die zweite Stufe (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) kann daher hier dahinstehen (vgl. dazu Thomas/Putzo, a.a.O. Rdnr. 6 m.w.N.).
Die Rechtslage ist auch nicht derjenigen vergleichbar, die bei Streit über die Vollständigkeit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht und nach gefestigter Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten keinen Nachbesserungsanspruch gibt, sondern ihn auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt (vgl. Lüke in MK, § 254 Rdnr. 20, BGH MDR 1961, 751, WM 1980, 318, 319). Denn vorliegend besteht unter den Parteien gerade kein Streit darüber, dass die bisher erteilte Auskunft noch nicht vollständig ist. Solange die Auskunft aber unstreitig nicht vollständig erteilt ist, kann die auskunftsberechtigte Antragsgegnerin von dem Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der bisher erteilten Auskunft auch dann nicht verlangen, wenn der Bereich der noch zu erteilenden Auskunft – wie hier – klar abgrenzbar ist. Wie der bisherige Verlauf des Auskunftsverfahrens zeigt, besteht nämlich dann die Gefahr einer fortlaufenden Geltendmachung von Ergänzungsansprüchen auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung jeweils zu diesen Ergänzungen. Eine solche Verfahrensweise wäre aber mit dem geordneten Verfahren einer Stufenklage nicht vereinbar, deren Zweck es ist, durch die vorgeschalteten, sukzessive zu behandelnden Hilfsanträge die Leistungsklage zügig vorzubereiten. Wollte man innerhalb der ersten und zweiten Stufe eine teilweise Überlappung des Auskunftsverfahrens und des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Teilauskünfte zulassen, würde dadurch die Bezifferung des Leistungsantrags und damit die Entscheidung zur Hauptsache nicht gefördert. Im Gegenteil, es bestünde für den Verfahrensablauf eher die Gefahr der Verzögerung durch Anfechtbarkeit der Teilurteile inne...