Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des § 3 UWG ist, obwohl die Vorschrift einen Vorsatz des Störers nicht voraussetzt, die Kenntnis der die Irreführung begründenden Umstände erforderlich; allerdings genügt, dass der Störer mit den derartigen Umständen rechnet.
2. Nimmt ein Wettbewerber im Zeitpunkt seiner ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes irrtümlich an, bei dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Konkurrenten handle es sich um die Muttergesellschaft mehrerer anbietender unselbständigen Filialen, ist der Vorwurf rechtsmissbräuchlicher Mehrfachverfolgung unter dem Aspekt der Eilbedürftigkeit nicht gerechtfertigt, wenn nach Aufklärung des Irrtums alsdann die tatsächlich rechtlich selbständigen separat auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Normenkette
UWG §§ 3, 13 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.03.2002; Aktenzeichen 33 O 9/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.3.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 9/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung
pro Beklagter 50.000 Euro;
b) Kostenerstattung
120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Beschwer der Beklagten wird auf über 20.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und die vier Beklagten stehen sich als Vertreiber u.a. von Computerhardware ggü.. Die Beklagten gehören sämtlich zur „T.”-Kette, stellen aber rechtlich selbständige Unternehmen dar. Die Parteien streiten über die Rechtswidrigkeit einer Zeitungsanzeige der Beklagten sowie die Frage der Rechtmäßigkeit des zunächst getrennten Vorgehens der Klägerin gegen die vier Beklagten.
In einer Werbebeilage, die dem K. Stadtanzeiger vom 18.7.2001 beigefügt war, bewarben die Beklagten ein Notebook Satellite 3000–100 der Marke U. zum Preis von 4.299 DM. In der Werbung war angegeben, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (im Folgenden: „UVP”) 4.599 DM betrage, weswegen der Kunde beim Kauf 300 DM spare. Die UVP von U. hatte zuvor zwar tatsächlich 4.599 DM betragen, war jedoch unter dem 16.7.2002, also zwei Tage vor dem Erscheinen der Anzeige, auf 4.299 DM gesenkt worden.
Die Werbung ist – wie aus Bl. 9 der Akten des Parallelverfahrens 6 U 62/02 ersichtlich ist – von den vier Beklagten und fünf weiteren Gesellschaften, insgesamt also von neun T.-Unternehmen, geschaltet worden.
Mit Schreiben vom 18.7.2001 (BA Bl. 15) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab. Mit drei weiteren Schreiben vom 19.7.2001 (BA Bl. 81, 130 und 181) folgte sodann die Abmahnung der drei übrigen Beklagten.
Vor Einleitung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens hat die Klägerin vier selbständige einstweilige Verfügungsverfahren betrieben, die später miteinander verbunden worden sind und den Gegenstand des Parallelverfahrens 6 U 62/02 bilden.
Nachdem das LG unter dem 20.7.2001 (Beiakte Bl. 20 ff.) eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1) erlassen hatte, wandte sich die Klägerin erneut an alle vier Beklagten und verlangte mit Blick auf jene Entscheidung die Abgabe einer Unterlassungserklärung (vgl. z.B. BA Bl. 85 ff.). Nach Fristablauf beantragte sie unter dem 10.8.2001 (Bl. 62 und 161 BA) bzw. unter dem 14.8. (Bl. 110 BA) – jeweils in getrennten, erst später miteinander verbundenen Verfahren – den Erlass von einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagten zu 2)–4), die auch antragsgemäß ergangen sind.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Computer-Notebook der Marke U., Typ Satellite 3000–100, zu einem Endpreis i.H.v. 4.299 DM zu bewerben mit dem Zusatz, dass Kunden bei dem Endpreis von 4.299 DM unter Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Computer-Notebooks Marke U., Typ Satellite 3000–100 i.H.v. 4.599 DM einen Betrag von 300 DM ggü. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einsparen, wie nachstehend wiedergegeben: (Kanzlei: weiter bitte wie Bl. 2
Rotklammer und sodann als S. 4 eine Kopie von Bl. 3 anschließen).
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, das geschilderte Vorgehen der Klägerin in zunächst getrennten Verfügungsverfahren se...