Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 02.04.2001; Aktenzeichen 9 O 441/99) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.10.2001 – 5 U 84/01 – bleibt aufrecht erhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Er wurde am Sonntag, den 29.9.1997, nachmittags gegen 15 Uhr bei einem Fußballspiel schwer am Knie verletzt und erlitt dabei einen Abriss der Arteria poplitea. Er wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus der Beklagten zu 1)) verbracht, vom Beklagten zu 2)) untersucht und – da sich die Ärzte der Beklagten zu 1)) nicht selbst zu der notwendigen Operation in der Lage sahen – nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 3)), dem diensttuenden Oberarzt, per Rettungswagen in das Klinikum M. verbracht, wo der Kläger im Laufe einer rund dreieinhalb Stunden dauernden Operation gefäßchirurgisch versorgt wurde. Der Kläger hat massive Muskel- und Nervschädigungen durch die eingetretene Ischämie zurückbehalten und ist erheblich gehbehindert.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihn falsch behandelt. Entweder hätte eine sofortige Notoperation im Hause der Beklagten zu 1) erfolgen müssen, was möglich gewesen sei, oder eine sofortige Verlegung veranlasst werden müssen. Hierzu hat er behauptet, dass er bereits um 15 Uhr 15 im Krankenhaus der Beklagten zu 1)) eingetroffen sei. Der Beklagte zu 2) habe die Schwere der Verletzung nicht erkannt. Die Bemühungen, eine andere geeignete Klinik zu finden, seien nicht mit dem nötigen Nachdruck und verzögert betrieben worden. Man habe einen Rettungshubschrauber einsetzen müssen und sich sofort an die Klinik M. wenden müssen.
Er hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch mindestens 40.000 DM betragen solle, nebst 4 % Zinsen seit dem 14.9.1999 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Verdienstausfall i.H.v. 20.300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.9.1999 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus seiner Behandlung vom 29.9.1996 künftig entstehen werden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, nach Einlieferung des Klägers, die erst um 15 Uhr 30 erfolgt sei, habe sofort der Verdacht eines Abrisses der Arteria poplitea bestanden, was sich in den folgenden Untersuchungen auch bestätigt habe. Wegen Fehlens eines Gefäßchirurgen und weiterer laufender Operationen habe keine Möglichkeit bestanden, den Kläger zu versorgen. Vielmehr habe der Beklagte zu 2) sofort nach den notwendigen Untersuchungen (einschl. Röntgen und Sonografie) sich mit der Uniklinik B. sowie mit dem J.-Hospital in B. in Verbindung gesetzt. Beide Kliniken hätten indes erst nach einer gewissen Zeit Rückmeldung geben können, und sich – was nicht vorhersehbar gewesen sei – dabei nicht in der Lage gesehen, den Kläger aufzunehmen.
Das LG hat nach sachverständiger Beratung mit Urteil vom 2.4.2001 die Klage abgewiesen, da Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) und 3) nicht vorlägen. Die Verletzung des Klägers sei richtig erkannt worden. Dass eine Notoperation nicht im Krankenhaus der Beklagten versucht worden sei, stelle angesichts der Komplexität und Schwere der Operation und der fehlenden medizinischen Möglichkeiten eine richtige Entscheidung dar. Die weiteren Bemühungen um eine Verlegung seien nicht verzögert erfolgt. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die in Frage kommenden Kliniken nicht parallel, sondern nacheinander angerufen worden seien. Die anlässlich der Rückmeldungen verstrichene Zeit sei den Beklagten nicht anzulasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Es stelle einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Kläger bis zum Weitertransport nach M. anderthalb bis fast eindreiviertel Stunden im Krankenhaus der Beklagten verblieben sei. Der Weitertransport habe angesichts der Schwere der Verletzung sofort veranlasst werden müssen. Die Beklagten hätten sich auch nicht an B. Kliniken, insb. nicht an das relativ kleine J.-Krankenhaus wenden dürfen, sondern sich gleich an die Spezialklinik M. wenden müssen. Auch hätten die Kliniken nicht nacheinander sondern gleichzeitig angerufen werden müssen. Er ist ferner der Auffassung, dass im Krankenhaus der Beklagten zu 1)), das grundsätzlich für die Behandlung auch solcher Verletzungen ausgestattet und eingerichtet sei, s...