Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.07.1991; Aktenzeichen 25 O 225/87)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Mai 1987 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger gegenüber verpflichtet sind, diesem sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden aus der am 13. Februar 1986 vorgenommenen Magenballonimplantation unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 zu Lasten des Klägers zu ersetzen mit Ausnahme des mit der Operation vom 26. Juni 1986 verbundenen, durch die Verurteilung zu 1) abgegoltenen immateriellen Schadens, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Dritten übergehen bzw. übergegangen sind. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagten zu 3/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und Verletzung der Aufklärungspflicht in Anspruch.

Bei dem stark übergewichtigem Kläger (Größe 186 cm, Gewicht 147,5 kg), der von Beruf Koch ist, wurde am 27. Juni 1985 nach einer ösophago-Gastro-Duodenoskopie von dem Zeugen Dr. K. ein "Magenvolumen-Reduzierballon" implantiert. Der Ballon ging spontan ab. Dasselbe geschah mit dem am 29. Oktober 1985 implantierten Ballon. Am 13. Februar 1986 wurde dem Kläger bei der Beklagten erneut ein Magenballon implantiert. Wegen abdomineller Beschwerden begab sich der Kläger am 21. Juni 1986 in das V.-Hospital in K.. Auf eigene Verantwortung verließ er das Hospital einen Tag darauf. Am 23. Juni 1986 wurde er dort erneut wegen zunehmender Bauchbeschwerden aufgenommen. Nach vorübergehender Besserung wurde er am 26. Juni 1986 wegen eines Dünndarmileus, der durch den im Dünndarm hängengebliebenen Magenballon verursacht worden war, operiert.

Der Kläger hat neben anderen Aufklärungsversäumnissen gerügt, daß er über das Risiko eines Dünndarmverschlusses mit erforderlich werdender Operation nicht aufgeklärt worden sei. Er hat von den Beklagten ein Schmerzensgeld von 5.000,00 DM begehrt und beantragt festzustellen, daß die Beklagten ihm gegenüber verpflichtet seien, ihm sämtliche entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem am 26. Juni 1986 operativ beseitigten Dünndarmileus zu ersetzen, soweit diese nicht auf einen Dritten übergegangen seien.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie behaupten, der Kläger sei vor der ersten Implantation des Magenballons ordnungsgemäß über Risiken, wie das Risiko einer Perforation von Magen, Speiseröhre und Zwölffingerdarm, sowie einer dadurch möglicherweise erforderlich werdenden Operation und über die Erfolgsaussichten aufgeklärt worden. Der Kläger habe sich zu den verabredeten Kontrolluntersuchungen nicht vorgestellt. Die Bauchoperation am 26. Juni 1986 wäre zu vermeiden gewesen, wenn sich der Kläger an die verabredeten Kontrolluntersuchungen gehalten und er sich bei den ersten Beschwerden an Dr. K. gewandt oder aber die Ärzte des V.-Hospitals von der Ballonimplantation unterrichtet hätte.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach Vernehmung des Zeugen Dr. K. im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei sowohl über die Risiken der Ballonimplantation als auch darüber, wie er sich zu verhalten habe, aufgeklärt worden. Die Operation am 26. Juni 1986 sei auch indiziert und nicht etwa durch eine Punktion des Ballons zu verhindern gewesen.

Gegen das ihm am 5. August 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. August 1991 Berufung eingelegt, die er am 10. Oktober 1991 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen ebenfalls ihren Vortrag aus erster Instanz.

Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. K. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1992 und wegen aller übrigen Einzelheiten auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Gutachten, das angefochtene Urteil und die Krankenunterlagen betreffend den Kläger Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache im erkannten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,00 DM aus §§ 831 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 847 BGB.

1. Der Zeuge Dr. K. hat gegenüber dem Kläger eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begangen, weil er durch die am 13. Februar 1986 vorgenommene Magenballonimplantation ohne rechtfertigenden Grund in die körperliche Unver...

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