Verfahrensgang
AG Wesel (Entscheidung vom 17.07.2008; Aktenzeichen 2 Lw 65/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wesel vom 17.7.2008 (2 Lw 65/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der den Klägern zuerkannte Betrag von 82.500,-- € für die Beseitigung der Bodenverunreinigungen nur als Vorschuss zugesprochen wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in diesem angefallenen Kosten des Streithelfers trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten aus einem mit ihrer Rechtsvorgängerin am 31.3.1978 geschlossenen Landwirtschaftspachtvertrag auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die ihnen dadurch entstanden seien, dass ein etwa 2500 qm großer Teil der Pachtfläche, eine ehemalige Bodensenke, während der Pachtzeit mit nicht ackerbaufähigem und kontaminiertem Bodenmaterial aufgefüllt worden sei. Der Beklagte hat sich im wesentlichen mit dem Einwand verteidigt, das Material sei nicht von ihm, sondern von dem Streithelfer der Kläger, an den er die Fläche unterverpachtet hatte, aufgebracht worden. Daher sei nicht er, sondern der Streithelfer verantwortlich. Außerdem sei der geforderte Schadensersatz unverhältnismäßig. Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Das Landwirtschaftsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Schriftsatz des Beklagten aus dem Verfahren 2 Lw 64/06 AG Wesel (Klage des Beklagten gegen den hiesigen Streithelfer) verwertet und aus diesem eine Umkehr der Beweislast hergeleitet. Hätte das Landwirtschaftsgericht insoweit zuvor rechtliches Gehör gewährt, so hätte er darauf hingewiesen, dass er in dem mit Schriftsatz vom 24.1.2007 vorgelegten Schriftsatz aus dem Parallelverfahren vom gleichen Tage nur ausgeführt habe, die Feststellungen des Gutachtens legten nahe, dass der (dortige) Beklagte (= Streithelfer) den von ihm eingebrachten Sand nicht vollständig entfernt habe und daher für die Kontaminationen verantwortlich sei. Das Landwirtschaftsgericht habe zudem zu Unrecht nicht zwischen den beiden Ursachen a) (erhöhte Werte an Schwermetallen und PCB) und b) (verunreinigtes und nicht ackerfähiges, weil nicht durchwurzelbares Bodenmaterial) unterschieden. Ungeklärt sei zunächst, ob das bei den Bodenproben festgestellte Verfüllmaterial durch den Streithelfer als Unterpächter oder durch andere Verursacher zu früheren Zeiten eingebracht worden sei. Grund zu weiterer Aufklärung habe bestanden, weil die Mulde unstreitig seit jeher ein "Wasserloch" und für landwirtschaftliche Zwecke nur eingeschränkt nutzbar gewesen sei. Möglicherweise hätten schon frühere Pächter oder Rechtsvorgänger der Kläger die Fläche aufgefüllt. Ob bei dieser Situation mit dem Landwirtschaftsgericht tatsächlich von einer Umkehr der Beweislast auszugehen sei, erscheine eher zweifelhaft. Jedenfalls werde unter Beweis durch Auskunft des Kreises Wesel und Zeugnis des Streithelfers gestellt, dass dieser den aufgebrachten Sand wieder vollständig abgefahren habe. Im übrigen könne selbst dann, wenn die Ursache b) erwiesen sei, dem Landwirtschaftsgericht hinsichtlich der Ursache a) nicht gefolgt werden. Das Landwirtschaftsgericht habe verkannt, dass der gerichtliche Gutachter PCB-Werte auch außerhalb der Bodensenke festgestellt habe (Gutachten Ziffer 4. = Bl. 128 d.A.). Es sei nicht erwiesen, dass diese Kontamination während der Pachtzeit des Beklagten verursacht worden sei. Denkbar seien Schwermetallimmissionen aus dem nahen Ruhrgebiet während der Vor- oder Nachkriegszeit. Er - der Beklagte - habe die Ackerflächen nur herkömmlich genutzt und üblich gedüngt. Bis 1988 habe er mit Klärschlamm des Lippeverbandes gedüngt, der nach dem Schreiben des Lippeverbandes vom 15.12.2006 (Bl. 106 = 236 d.A.) entsprechend der Klärschlammverordnung untersucht und ordnungsgemäß gewesen sei, so dass kein Zusammenhang mit den Bodenverunreinigungen bestehe. Die Verantwortlichkeit des Beklagte für die Ursache a) könne auch nicht dahingestellt bleiben, weil er für die Ursache b) einzutreten habe. Jede Auskofferung und Entsorgung nicht geeigneten Materials würde letztlich im wesentlichen die gleichen Kosten verursachen, wie sie der Gutachter ausgewiesen habe. Daher sei das Auskofferungsverlangen gegenüber dem Beklagten unverhältnismäßig und widerspreche § 251 Abs. 2 BGB. Überhaupt sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen minderwertigen Grundstücksbereich handele, der für die landwirtschaftliche...