Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzpflicht für Schäden wegen Kontaminierung eines Grundstücks
Normenkette
BGB §§ 280-281, 434 Abs. 1 S. 2, § 437 Nr. 3, § 444
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen 74 O 2444/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.02.2018, Az. 74 O 2444/14, aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.760,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.09.2018 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern verpflichtet ist, den Klägern den weiteren Schadensbeseitigungsaufwand zu ersetzen, welcher den Klägern aus der Sanierung der Grundstücke FlNr. ...77/16 und ...77/19, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L. für I., Blatt ...44, aufgrund der Entsorgung des eingebrachten kontaminierten Materials und der Rekultivierung des Grundstücks entsteht.
IV. Es wird festgestellt, dass den Klägern gegen den Kaufpreisanspruch des Beklagten aus dem Kaufvertrag des Notars Dr. M. K. vom 09.04.2014, UrNr. ...63/2014, in Höhe von 40.000 EUR ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Kläger verlangen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden wegen der Kontaminierung eines Grundstücks, das sie vom Beklagten gekauft haben. Weiter verlangen sie Feststellung, dass ihnen hinsichtlich des noch nicht bezahlten Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 09.04.2014 (Anlage K 1) den dort bezeichneten Grundbesitz zum Preis von 290.000 EUR vom Beklagten erworben. Vom Kaufpreis sind noch 40.000 EUR offen. Der Kaufvertrag enthält in Abschnitt V. Absatz 2 die Regelung: "Alle Rechte wegen Sachmängeln werden hiermit ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz und Arglist. Der Verkäufer erklärt, dass ihm versteckte Mängel, auch Altlasten und andere schädliche Bodenveränderungen nicht bekannt sind." Vor Abschluss des Kaufvertrages hat der Beklagte gegenüber den Klägern angegeben, es sei eine Auffüllung mit mineralischem Bauschutt erfolgt.
Die Kläger haben behauptet, das Grundstück sei stark kontaminiert. Nach Abschluss des Kaufvertrages sei ihnen von dritter Seite mitgeteilt worden, dass auf den Kaufgrundstücken Bauschutt und sonstiges Abfallmaterial abgelagert worden sei. Sie hätten daraufhin Schürfgruben angelegt und drei Proben genommen. Bereits aus den Schürfgruben habe sich ergeben, dass neben Kunststoffteilen auch PVCbeschichtetes Holz und sonstige Abfälle zur Auffüllung verwendet worden seien. Die Laboruntersuchung der Proben habe eine starke Kontaminierung ergeben, die zu einer Einordnung in die Schadstoffklassen ≫ Z 2 bzw. Z 1.2 führe. Der Beklagte habe den Umfang der Auffüllung und die ihm bekannte Auffüllung mit belastetem Material arglistig verschwiegen; er habe nur eine Verfüllung mit mineralischem Bauschutt mitgeteilt.
Der Beklagte hat bestritten, dass die veräußerten Grundstücke im Bereich der Auffüllung kontaminiert seien. Er hat insbesondere bestritten, dass die untersuchten Proben von den verkauften Grundstücksflächen stammen und dass sich aus den angelegten Schürfgruben ergeben habe, dass neben Kunststoffteilen auch PVC beschichtetes Holz und sonstige Abfälle zur Auffüllung verwendet worden seien (Bl. 21 d.A.). Er habe sich bei der Auffüllung strikt an die Anweisungen des Landratsamtes gehalten. Es sei nach seinem Wissenstand kein Material der Kategorie ≫ Z 2 bzw. Z 1.2 verwendet worden.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. A. vom 05.10.2015 (Bl. 58 ff. d.A.) und ein Ergänzungsgutachten vom 15.11.2016 (Bl. 85 ff. d.A.) eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass im Auffüllhorizont kontaminiertes Material der Kategorien ≫ Z 2 und Z 1.2 vorhanden ist. Die Kosten der Entsorgung beziffert er mit minimal 23.000 EUR, maximal 218.000 EUR.
Das Landgericht hat die Zeugen S. und H. vernommen und mit Urteil vom 22.02.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, es sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Beklagte arglistig gehandelt habe. Kenntnis des Beklagten von der Kontaminierung sei nicht nachgewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich durch das Antreffen von Fremdstoffen noch nicht die Einstufung des Materials als kontaminiert. Aufgrund des Auffüllens mit Fremdstoffen habe der Beklagte deshalb noch nicht von einer Kontaminierung wissen können. Auch den Klägern seien die umfangreichen Auffüllungen bekannt gewesen. Der Zeuge S., der im Jahr 2004 das Elternhaus...