Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung einer Schiedsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Schiedsvereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, wenn die Parteien (hier Kaufleute) für Streitigkeiten ein Schiedsgericht vereinbaren, die Schiedsvereinbarung aber noch in einer gesonderten Urkunde festlegen wollen, diese aber nicht erstellt wird.
2. Wenn das Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, ist eine Schiedsvereinbarung mangels genügender Bestimmtheit unwirksam.
Normenkette
ZPO §§ 280, 1029, 1031
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 85 O 12/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.10.2004 verkündete Zwischen-Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 85 O 12/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistete.
Gründe
I. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben N-Straße 186a-e in T.
Unter Ziff. 17 des von beiden Parteien unterschriebenen Verhandlungsprotokolls vom 10.9.2001 (AH) heißt es:
"Für Streitigkeiten wird eine Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde festzulegen."
Eine solche gesonderte Vereinbarung erfolgte nicht.
In dem vorgesehenen Formular der Beklagten über eine Schiedsgerichts-Vereinbarung (K 12 in AH) heißt es u.a.: "... wird hiermit vereinbart, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrage vom ... betreffend ... und über die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Das Schiedsgericht soll nach der Schiedsgericht-Verordung des Deutschen Beton-Vereins entscheiden ...."
Dieses Formular wurde nicht unterzeichnet.
Mit der Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn i.H.v. 65.691,89 EUR nebst 6 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2002 geltend gemacht.
Die Parteien haben zunächst darüber gestritten, ob die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig ist oder ob ein Schiedsgericht über die Streitigkeit zu befinden hat.
Das LG hat durch Zwischen-Urteil entschieden und die Klage für zulässig gehalten. Es hat ausgeführt, die von der Beklagten erhobenen Einrede der Schiedsvereinbarung sei unbegründet. Allerdings bedürfe es unter Kaufleuten nach § 1031 Abs. 5 ZPO keiner gesonderten Vereinbarung, auf Grund der Regelung in Ziff. 17 des Verhandlungsprotokolls hätten die Parteien im vorliegenden Fall eine Vereinbarung aber noch nicht als abschließend getroffen und bindend angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochten Urteil bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält die Schiedsabrede für wirksam. Es handele sich nicht um einen Vorvertrag, sondern um die Vereinbarung eines Schiedsgerichts. Der Hinweis auf die besondere Urkunde nehme Bezug auf § 1031 Abs. 5 ZPO, der unter Kaufleuten nicht gelte. Im Übrigen sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf die fehlende weitere Vereinbarung berufe, obwohl sie das Verhandlungsprotokoll unterzeichnet habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Zwischenurteils die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit nicht durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist.
1. Ein die Zulässigkeit der Klage bejahendes Zwischenurteil ist nach § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO selbständig anfechtbar. Das Berufungsgericht entscheidet nur hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen, auf die sich das Zwischenurteil bezieht (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rz. 8).
2. Eine Schiedsvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ziff. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 10.9.2001 enthält noch keine entgültige Schiedsvereinbarung i.S.d. §§ 1029, 1031 Abs. 1 ZPO. Nach dem Inhalt von Ziff. 17 S. 2 des Verhandlungsprotokolls soll die Schiedsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde festgelegt werden. Daraus ist zu entnehmen, dass noch ein zusätzliches Erfordernis gewollt ist. S. 1 wird präzisiert. Diese erwähnte gesonderte Urkunde existiert nicht. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Regelung in Ziff. 17 S. 2 des Verhandlungsprotokolls auf § 1031 Abs. 5 ZPO abzielt, wonach Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten besonderen Urkunde enthalten sein müssen. Diese Vorschrift gilt im nicht gewerblichen Bereich und dient dem Verbraucherschutz (Reichold in Thomas/Putzo...