Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 91 O 7/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. August 2017 - 91 O 7/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt allerdings nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Die dem Senat bereits bekannten Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die anstelle einer Zwangseinziehung tretende Zwangsabtretung des Geschäftsanteils des Klägers an der Beklagten.
Der Kläger und der im vorliegenden Verfahren als gesetzlicher Vertreter der Beklagten auftretende Herr A sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der Beklagten, einer GmbH, deren Gegenstand das Halten und Verwalten mehrerer eigener Immobilien (sog. Villa, Halle und Loft) sowie ihres sonstigen Vermögens (Ansprüche gegen Unternehmen aus früherer Geschäftstätigkeit) ist. Zwischen den beiden Gesellschaftern der Beklagten bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten, die zu einer Reihe von Verfahren beim Landgericht Köln und beim Senat geführt haben. Streitig sind unter anderem Gesellschafterbeschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters A und über die Geschäftsführung der Beklagten.
Am 16. Dezember 2016 lud der Gesellschafter A in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer den Kläger zu einer Gesellschafterversammlung am 4. Januar 2017, weil die vorangegangene Versammlung nicht beschlussfähig gewesen war. Die Tagesordnung der Wiederholungsversammlung am 4. Januar 2017 sah unter TOP 2 eine Beschlussfassung über eine (Zwangs-)Abtretung des Geschäftsanteils des Klägers an seinen Mitgesellschafter anstelle einer Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 überreichte Ablichtung des betreffenden Schreibens Bezug genommen.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah unter § 10 Abs. 3 vor, dass die übrigen Gesellschafter anstelle der Einziehung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einstimmig die Übertragung des Geschäftsanteils u.a. auf einen anderen Gesellschafter gegen Übernahme der Abfindungslast verlangen konnten. Ferner sah der Gesellschaftsvertrag in § 7 Abs. 5 für die Geltendmachung der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses eine sechswöchige Frist vor, deren Lauf mit dem Tag der betreffenden Gesellschafterversammlung beginnen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 überreichte Ablichtung des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen.
Anlässlich der Gesellschafterversammlung am 4. Januar 2017 beschlossen die Gesellschafter mit den Stimmen des Mitgesellschafters A und unter Ausschluss der Stimmen des Klägers die Zwangsabtretung des dem Kläger zustehenden Geschäftsanteils an den Mitgesellschafter gegen Übernahme der Abfindungslast. Die Details lassen sich der als Anlage K 2 überreichten Ablichtung des entsprechenden Protokolls entnehmen.
Gegen diesen Gesellschafterbeschluss hat der Kläger mit einem am 15. Februar 2017, d.h. am letzten Tag der sechswöchigen Klagefrist nach der Satzung, beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erhoben (vgl. Bl. 1 ff. GA). Dabei hat er einen vorläufigen Streitwert von 100.000,- EUR angegeben (vgl. Bl. 1 GA). Auf dieser Grundlage hat die Geschäftsstelle des Landgerichts am nächsten Tag den einem Streitwert von 100.000,- EUR entsprechenden Kostenvorschuss angefordert (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2017, Bl. I GA), was wiederum zu der Vorschussrechnung vom 17. Februar 2017 (vgl. Bl. Ia GA) geführt hat. Nach der Zahlungsmitteilung vom 23. Februar 2017 hat der Kläger den so angeforderten Kostenvorschuss noch am selben Tag eingezahlt (vgl. Bl. II GA). Nachdem diese Zahlungsmitteilung am 1. März 2017 bei der Geschäftsstelle eingegangen war (vgl. Bl. II GA), ist die Klage erstmals dem Vorsitzenden der mit der Sache befassten Kammer für Handelssachen vorgelegt worden. Diese Vorlage hat zunächst allerdings lediglich der Klärung einer Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs gedient (vgl. Bl. 9 R GA). Erst nachdem diese Zuständigkeit unter Einbeziehung der Eingangsgeschäftsstelle des Landgerichts wegen einer Neuverteilung im Turnus geklärt worden war, hat der Vorsitzende der schließlich befassten Kammer für Handelssachen am 9. März 2017 den Streitwert geprüft, ihn vorläufig auf 500.000,- EUR festgesetzt und die Anforderung des entsprechenden Prozesskostenvorschusses veranlasst (vgl. Bl. 10 R GA). Dies hat dann zu der an die Prozessbevollmächtigten des ...