Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 248/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2021 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 248/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer der A A GmbH (im Folgenden: A) in Anspruch, nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Mit Beitrittserklärung vom 09.11.2005 beteiligte sich die Klägerin mit einer Nominaleinlage in Höhe von 20.000,- EUR zzgl. 600,- EUR Agio als mittelbare Kommanditistin an der B GmbH & Co. KG IV (künftig: Fondsgesellschaft). Zugleich bot sie der A, die als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft fungierte und am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die Annahme des Beteiligungsangebots erfolgte durch die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft. Einen Betrag in Höhe von 10.000,- EUR zahlte die Klägerin als Direkteinlage auf das Konto der Fondsgesellschaft ein.
Der Beteiligung der Klägerin lag der Emissionsprospekt vom 10.08.2005 zugrunde. In dem Gesellschaftsvertrag, der in dem Prospekt mit abgedruckt ist, heißt es in § 5 Ziff. 3 auszugsweise:
"Die Treuhandkommanditistin kann im Hinblick auf ihren Kommanditanteil, jedoch nicht in Höhe des eigennützig gehaltenen Anteils, mit natürlichen und juristischen Personen Treuhandverträge dahingehend abschließen (...)."
In § 6 Ziff. 1 heißt es:
"Die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin ist erbracht. Die eigennützige Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin ist sofort zur Einzahlung fällig."
Als Vergütung für die Treuhandkommanditistin waren für jedes Geschäftsjahr 0,03% der Summe der bis zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres der Gesellschaft eingezahlten Pflichteinlagen der Kommanditisten der Gesellschaft vorgesehen (bei degressiver Vergütung falls die Pflichteinlagen einen Betrag von 20 Mio. EUR überschreiten). Als Mittelverwendungskontrolleurin erhielt die A GmbH jährlich weitere 0,07% der eingezahlten Pflichteinlagen als Vergütung.
Am 01.04.2018 eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Das Kammergericht Berlin (14 U 118/17) stellte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Berlin (2 O 75/16) vom 12.06.2017 mit Urteil vom 23.06.2020 die zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A angemeldete Forderung der Klägerin in Höhe von 17.205,17 EUR zum Ausfall fest (Anlage K 53, Bl. 64 ff. GA). Der Betrag setzte sich aus der Einlage in Höhe von 10.000 EUR, dem für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrag in Höhe von 388,88 EUR, den an das Finanzamt gezahlten Säumniszinsen in Höhe von 1.551 EUR, der Liquiditätsreserve in Höhe von 900 EUR, ausgerechneten Zinsen in Höhe von 1.296,50 EUR und weiteren 232,24 EUR sowie einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch für die in der ersten Instanz entstandenen Kosten in Höhe von 2.836,55 EUR zusammen. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass die A aus ihrer Treuhänderstellung wegen unzureichender Aufklärung der Anleger über die mit der Inhaberschuldverschreibung verbundenen Risiken hafte. Mit Beschluss vom 26.10.2020 setzte das Landgericht Berlin die von der A der Klägerin nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin zu erstattenden Kosten auf 1.467,84 EUR fest.
Die A war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hinsichtlich ihrer Haftpflicht aus der freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberaterin mitversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR) zugrunde. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater (BBR-S) heißt es unter B. II, der Versicherungsschutz erstrecke sich auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar seien, in Ziff. 6 wird die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder aufgeführt. Unter A. Ziff. 5.3 der BBR-S heißt es zu den Ausschlüssen u.a.:
"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass
a) der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ...