Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 08.04.2008; Aktenzeichen 45 F 255/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und Klageabweisung im Übrigen das am 08.04.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45 F 255/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate August 2007 bis Oktober 2007 einen Unterhaltsrückstand auf Kindes- und Trennungsunterhalt von insgesamt 3.252,96 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
für November und Dezember 2007 je 1.170,00 EUR,
für Januar bis Dezember 2008 je 1.193,00 EUR und
ab Januar 2009 je 1.145,00 EUR.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 13/15 der Kosten erster Instanz und 14/15 der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Klägerin werden 2/15 der Kosten der ersten Instanz und 1/15 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem noch verfolgten Umfang ganz überwiegend Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für Kindes- und Trennungsunterhalt für die Monate August bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 3.252,96 EUR statt zuletzt beantragter 3.298,96 EUR - vor teilweiser Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte die Klägerin Zahlung von Unterhaltsrückständen von insgesamt 3.452,96 EUR begehrt - sowie laufender Unterhalt in Höhe von monatlich 1.170,00 EUR für die Zeit von November 2007 bis Dezember 2007, in Höhe von monatlich 1.193,00 EUR für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2008 und in Höhe von monatlich 1.145,00 EUR ab Januar 2009 statt zuletzt durchgängig beantragter 1.193,00 EUR monatlich - vor teilweiser Berufungsrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte die Klägerin Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt ab Januar 2008 in Höhe von 1.421,00 EUR begehrt - zu.
Dagegen blieb die zulässige Berufung des Beklagten, der sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die am 10.04.1999 geborene gemeinsame Tochter der Parteien M. für die Zeit von November 2007 bis Dezember 2007 von monatlich 340,00 EUR und ab Januar 2008 von 128 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldbetrages für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 336,00 EUR) und gegen die Verurteilung zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt für November 2007 bis Dezember 2007 von jeweils 874,00 EUR, für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2008 von jeweils 1.000,00 EUR und ab Juli 2008 von jeweils 900,00 EUR sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhaltsrückständen für die Zeit von August 2007 bis Oktober 2007 von 2.495,96 EUR wehrt, erfolglos.
Die Klägerin kann gemäß §§ 1629 Abs. 3, 1601 ff. BGB von dem Beklagten Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls in der erstinstanzlich ausgeurteilten Höhe verlangen, nämlich bis Dezember 2007 nach der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle ( Stand 01.07.2007 ) bzw. ab Januar 2008 nach der 8. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ( Stand 01.01.2008 ) jeweils gemäß der 2. Alterstufe für die gemeinsame Tochter der Parteien M..
Der Beklagte ist leistungsfähig gemäß § 1603 BGB. Nach Auffassung des Senates ist der Beklagte nämlich so zu behandeln, als verfüge er über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen im Jahre 2007 von 3.637,66 EUR und ab Januar 2008 von 3.623,66 EUR. Zur Einkommensermittlung hat der Senat insoweit das Dreijahresdurchschnittseinkommen des Beklagten aus den Jahren 2005 bis 2007 zugrunde gelegt, wie es sich aus den vom Beklagten zu den Akten gereichten Einkommenssteuerbescheiden für die entsprechenden Jahre ( Blatt 341 ff., 344 ff., 347ff. [ 350 f. ] GA ) ergibt. Dabei hat der Senat bei der Einkommensermittlung nur das Einkommen des Beklagten aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bereits im Jahre 2007 weitgehend entfallen waren, berücksichtigt. Andererseits hat der Senat die den Beklagten treffende Steuerlast nach der Steuerquote, wie sie sich aus dem Nachveranlagungsbescheid für das Jahr 2007 ( Blatt 350 f. GA ) ergibt, auf = 17,14 % ( 11.329,93 EUR Steuerschuld / 66.109,00 EUR erzieltes Einkommen ) geschätzt.
Zu Unrecht wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung dagegen, das Familiengericht habe sein Einkommen mit monatlich 3.250,00 EUR zu hoch bemessen, weil angeblich rücklagefähige und rücklagenotwendige Betriebskosten nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht worden seien. Der Beklagte hat in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, dass solche gewinnmindernden Betriebskosten tatsächlich angefallen sind. Dies lässt sich weder den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden noch den sonstigen in den Ak...