Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Kosten der zurückgenommenen Revision des Angeklagten hat dieser zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen Polizeibeamten, wegen Bestechlichkeit und wegen Vollstreckungsvereitelung (angewendete Vorschriften: §§ 258 Abs. 2, 332, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:
"Im Juli 1997 hielt sich der Angeklagte auf Einladung beim gesondert verfolgten W.P., mit dem er seit der gemeinsamen Bundeswehrzeit befreundet ist, auf. Dort wurde ihm durch W.P. der gesondert verfolgte W.L. vorgestellt. Dieser berichtete, dass ihm wegen des Vorwurfs der Unfallflucht anlässlich eines Unfallereignisses am 07.07.1997 in K. gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Der gesondert verfolgte L. erklärte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für ihn zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen würde und er daher unbedingt seinen Führerschein wieder haben wolle. L. erklärte dem Angeklagten, dass für das Unfallereignis keine neutralen Unfallzeugen zur Verfügung stünden. Er bräuchte daher einen angeblichen Zeugen, der bereit war, eine fingierte Aussage zu machen, aus der sich die von L. beteuerte Unschuld am Unfallereignis entnehmen ließ. L. fragte den Angeklagten, ob dieser bereit sei, als falscher Zeuge zur Verfügung zu stehen und gegenüber seinem Verteidiger, Rechtsanwalt K., entsprechende Angaben zu machen, damit dieser sodann im Verfahren ... StA Köln die Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins erreichen könne. Als Gegenleistung für diese fingierte Aussage legte der gesondert verfolgte L. für den Angeklagten 500,00 DM in bar auf den Tisch. Der Angeklagte erklärte sich dazu bereit, als angeblicher Zeuge im Strafverfahren aufzutreten. ... Der Angeklagte nahm das Geld an sich und verließ die Wohnung des P.. ... Im August 1997 begaben sich L. und der Angeklagte in das Verteidigerbüro. Dort spiegelten sie dem gutgläubigen Rechtsanwalt vor, einander nicht zu kennen. Der Angeklagte, der sich als Polizeibeamter gegenüber dem Rechtsanwalt vorstellte, schilderte, wie abgesprochen, den von ihm angeblich beobachteten Hergang des Verkehrsunfalls. Dabei gab er unzutreffender Weise vor, das Geschehen als Unfallzeuge beobachtet und festgestellt zu haben, dass es zu keiner Fahrzeugberührung zwischen L. und dem Unfallgegner gekommen sei. Rechtsanwalt K. fertigte sofort einen entsprechenden Schriftsatz für das Gericht, in dem er die Bekundung des angeblichen Zufallszeugen wiedergab und mit Nachdruck darauf hinwies, dass es sich hierbei um einen Polizeibeamten handele. Aufgrund dieses am 05.08.1997 beim Amtsgericht K. eingegangenen Schriftsatzes erhielt der gesondert verfolgte L. nach Aufhebung des 111 a - Beschlusses seinen Führerschein zurück. Das Amtsgerichts bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung auf den 04.05.1998. Zu diesem Termin wurde auch der Angeklagte als Zeuge geladen. Bevor er jedoch als Zeuge vernommen werden konnte, wurde er unmittelbar vor dem Sitzungssaal wegen zwischenzeitlich gegen ihn geführter Ermittlungen festgenommen. Er hätte, wäre er uneidlich vernommen worden, die gegenüber Rechtsanwalt K. bereits vorgebrachte Version des angeblichen Unfallgeschehens vorgebracht, Meineid wäre für ihn allerdings die Grenze gewesen."
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf eine Überprüfung der Verurteilung wegen Bestechlichkeit - mit dem Ziel der Freisprechung insoweit - und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
Das Landgericht hat die Berufungsbeschränkung für wirksam gehalten. Es hat das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt hat. Zur Begründung des Freispruchs hat die Strafkammer u. a. ausgeführt:
" ... hat die Beweisaufnahme zum Tatvorwurf der Bestechlichkeit im Berufungsverfahren zu den selben Feststellungen geführt, wie sie Eingang in das angefochtene erstinstanzliche Urteil gefunden haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb in vollem Umfang auf die Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils hierzu Bezug genommen. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Durch die Entgegennahme von 500,00 DM von W.L. und der Zusage des Angeklagten, hierfür als angeblicher Unfallzeuge eines Verkehrsunfalls in K. am 07.07.1997 in dem gegen L. geführten Ermittlungs- und anschließenden Strafverfahren zur Verfügung und stehen und die Unfalldarstellungen des L. als angeblich zufälliger Beobachter dieses Verkehrsunfalls zu bestä...