Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 133/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.01.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 133/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch teilweise geändert und der Urteilstenor insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
im Zusammenhang mit Netzwerkdiensten, dem Internet-Service und dem Handel mit Kommunikations-, Hard- und Software die Firmenbezeichnung
„IPF.NET”
zu führen, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:
- der Klägerin über den Umfang der vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Urteilstenor zu Ziffer I.1. beschriebenen Art seit dem 10.07.1998 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 300.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 25.000,00 DM.
Die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung darf die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die in K. ansässige Klägerin betreibt unter ihrer Firmenbezeichnung „IPF Gesellschaft für elektronische Datenverarbeitung mbH & Co. KG” seit Anfang der 70er Jahre ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Datenverarbeitung für andere Unternehmen, insbesondere des Handwerks, sowie der Übernahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte befasst, und zwar insbesondere der Beratung bei der Einrichtung, der Organisation und der Programmierung und dem Handel mit und der Vermittlung von Geräten, Organisationsmitteln und Programmen. Sie ist Inhaberin des aus Blatt 10 d.A. ersichtlichen, im Juli 1980 eingetragenen Warenzeichens „IpF.”. Das Warenzeichen ist eingetragen für die Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, die Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, die technische Beratung, die technische Organisation, die Erstellung von Analysen auf dem Gebiet der EDV sowie die Durchführung von Datenverarbeitungsaufträgen im eigenen EDV-Rechenzentrum. Die Beklagte ist aus der „IPF.NET AG” hervorgegangen, die zuvor als „IPF.NET-Internet Service P. GmbH” firmiert hatte. Die IPF.NET-Internet Service P. GmbH wurde ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 23.03.1998 (Blatt 11 d.A.) nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 24.01.1996 am 01.08.1996 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind Netzwerkdienste, Internet-Service und der Handel mit Kommunikations-, Hard- und Software. Namentlich ermöglicht die Beklagte Dritten den Zugang zum Internet und bietet in diesem Zusammenhang Dienstleistungen an. Wegen ihrer Firmenbezeichnung hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Löschung des Firmenbestandteils „IPF” verlangt. In der ersten Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte erst 1996, frühestens aber 1995 ihre Betätigung unter der Firma „IPF.NET” oder auch „IPF-NET GmbH” aufgenommen hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verwendung des Firmenbestandteils „IPF” durch die Beklagte verletze ihre Marken- und Firmenrechte. Das Kürzel „IPF” sei schutzfähig. Außerdem – so behauptet sie – verfüge es über Verkehrsgeltung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass „IPF” für sie als Marke eingetragen sei. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig, weil die von den Parteien angebotenen Waren- und Dienstleistungen zum Teil identisch, jedenfalls aber in erheblichen Maße ähnlich seien und der Zusatz „NET” im Firmennamen der Beklagten keinen ausreichenden Abstand schaffe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewe...