Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 944/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. April 1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 944/98 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um einen gewerblichen Verband der französischen Champagnerwirtschaft im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige EDV-Händlerin. Sie hieß bis vor kurzem V. Microcomputer AG. Nunmehr betreibt sie den Handel mit Computern, Computerperipheriegeräten und Softwareprogrammen unter der Firmenbezeichnung „C. Computer Handels- und Beteiligungs AG”. In ihrem Prospekt „Denkzettel” Nr. 4/98 vom 26.03.1998 bewarb die Beklagte einen IBM-Computer des Typs Aptiva mit dem Slogan:

„Champagner bekommen, Sekt bezahlen:

I. Aptiva jetzt zum V.-Preis.”

Die Klägerin hat die Verwendung dieses Slogan in der konkreten Verletzungsform als Verstoß gegen die Vorschriften des deutsch-französischen Herkunftsabkommens und gegen § 1 UWG beanstandet. Ferner hat sie ihr nach ihrer Auffassung zustehende Rechte aus § 127 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht. Insbesondere hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünde unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung ein gegen die Beklagte gerichteter Unterlassungsanspruch zu. Das ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1987 „Ein Champagner unter den Mineralwässern” (GRUR 1988, 453 = NJW 1988, 644). Wegen des erstinstanzlichen Sachvorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt ihrer Klageschrift vom 26.11.1998 und ihren Schriftsatzes vom 03.03.1999 (Blatt 1 ff. und Blatt 29 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, EDV-Geräte mit der Aussage zu bewerben:

„Champagner bekommen, Sekt bezahlen:

I. Aptiva jetzt zum V.-Preis”,

und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Bestimmungen des deutsch-französischen Herkunftsabkommens und § 127 MarkenG seien nicht anwendbar, weil sie – die Beklagte – den Begriff „Champagner” nicht nach Art einer Herkunftsbezeichnung verwende. Ein Verstoß gegen § 1 UWG hat sie in Abrede gestellt und dazu namentlich ausgeführt, bei der angegriffenen Werbung handele es sich lediglich um eine einzelne Werbemaßnahme, deren Wiederholung sie nicht beabsichtige. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1987 „Ein Champagner unter den Mineralwässern” sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig. Sie betreffe den Sonderfall einer ständigen und systematischen Verwendung des Begriffs „Champagner” in der Werbung, der zudem auch nach französischem Recht unzulässig sei, und sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom 06.01.1999 (Blatt 20 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 52 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob sich das Klagebegehren unmittelbar aus den Vorschriften des deutsch-französischen Herkunftsabkommens vom 08.03.1960 oder aus § 127 MarkenG ergebe. Denn der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung begründet. Die durch das Abkommen vom 08.03.1960 geschützte Herkunftsbezeichnung „Champagner” sei im Verkehr außerordentlich bekannt und besitze einen hohen Werbewert. Die mit dieser Bezeichnung zulässigerweise vertriebenen französischen Schaumweine hätten einen hervorragenden Ruf, der anerkanntermaßen wettbewerbsrechtlich schützenswert sei. Das habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Ein Champagner unter den Mineralwässern” festgestellt. Mit dem angegriffenen Werbevergleich „Champagner bekommen, Sekt bezahlen” nutze die Beklagte die Wertschätzung und das Luxusimage des Champagners aus, um die Attraktivität ihres Angebots sowohl im Hinblick auf die Qualität des beworbenen Produkts als auch den Preis herauszustellen und auf diese Weise den Absatz des beworbenen Computers zu fördern. Dass sie den Begriff „C...

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