Leitsatz (amtlich)
Hat bei einer Versicherung auf fremde Rechnung der Versicherer an den Versicherten geleistet, obwohl die Verfügungsberechtigung dem Versicherungsnehmer zustand, und lässt dieser die Zahlung nicht gegen sich gelten, kann der Versicherer nur direkt bei dem Versicherten kondizieren.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.05.2014; Aktenzeichen 26 O 213/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.5.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 213/13 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Holzmanufaktur C GmbH die Beklagte auf Invaliditätsleistung i.H.v. 12.250 EUR aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Die Holzmanufaktur C GmbH unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung für fremde Rechnung. Versichert war ihr Geschäftsführer, ein Herr U. Dieser erlitt am 30.1.2011 einen Arbeitsunfall, der zu einer Leistungspflicht der Beklagten i.H.v. 12.250 EUR führte. Mit Schreiben vom 23.4.2012 informierte der Kläger die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2012 und forderte sie mit Schreiben vom 1.8.2012 auf, die Invaliditätssumme bis zum 17.8.2012 zu zahlen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, das Geld sei bereits am 20.7.2012 auf das Konto einer Fa. C Holzbau GmbH überwiesen worden. Zwischenzeitlich hat der Versicherte, Herr U, das Geld erhalten. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.2.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsleistung sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR auf.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Versicherte, Herr U, habe keinen insolvenzfesten Anspruch auf die Versicherungsleistung, da es sich um eine unentgeltliche Leistung der Holzmanufaktur C GmbH gehandelt habe. Ein Aussonderungsrecht stehe dem Versicherten daher nicht zu.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 12.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2012 zu zahlen;
2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sei erfüllt und erloschen, da der Anspruch aus einer Versicherung für fremde Rechnung dem Versicherten und nicht der Versicherungsnehmerin zustehe. Die Versicherungssumme gehöre nicht zur Insolvenzmasse der Versicherungsnehmerin. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Klageforderung erklärt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, als Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin die Versicherungsleistung von der Beklagten zu fordern, da der versicherten Person ein Anspruch auf Aussonderung gem. § 47 InsO zustehe. Der Vortrag des Klägers, der Geschäftsführer U habe die Versicherungsleistung nicht unentgeltlich erlangt, greife nicht durch. Es sei schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um eine unentgeltliche Leistung der Versicherungsnehmerin an den Versicherten handele.
Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.5.2014 zugestellt worden. Mit einem am 18.6.2014 beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantragt. Der dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährende Beschluss des Senats vom 29.7.2014 ist dem Kläger am 7.8.2014 zugestellt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nebst Erklärung, gegen das Urteil des LG Berufung einzulegen, und Berufungsbegründung ist am 18.8.2014 beim OLG eingegangen. Mit Beschluss vom 26.8.193024 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Der Kläger wiederholt seine Ansicht, durch die Zahlung der Beklagten an den Versicherungsnehmer habe eine Erfüllung der Forderung aus dem zwischen der Holzmanufaktur C GmbH und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag nicht eintreten können, weil die Empfangszuständigkeit für die Versicherungsleistung bei der Versicherungsnehmerin gelegen habe. Eine Genehmigung der Auszahlung an den Versicherten sei nicht erteilt, noch habe sich dieser in Besitz des Versicherungsscheins befunden. Durch die offenbar versehentlich erfolgte Auszahlung an die Fa. C Holzbau GmbH, die der ausdrücklichen Leistungsaufforderung durch ihn - den Kläger - widersprochen habe, sei keine Erfüllung eingetreten.
Entgegen der Ansicht des LG müsse er sich auch nicht die dolo-agit-Einrede ent...