Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 09.01.2006; Aktenzeichen 5 C 27/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 9. Januar 2006 (5 C 27/05 BSch) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer Schiffskollision auf dem Rhein, an der das zu Tal fahrende Schiff der Klägerin, TMS "U.", und das vom Beklagten zu 2. geführte, zu Berg fahrende Schiff der Beklagten zu 1., TMS "F.", beteiligt waren. Der Hergang des Unfalls, der sich am 30.09.2003 bei Rheinkilometer 813 ereignet hat, ist streitig. Die Klägerin behauptet, TMS "F." habe unmittelbar vor der Kollision bereits zum Überholen des vorausfahrenden Schubverbandes "S." angesetzt, während TMS "U." unverändert gestreckt im Strom gelegen habe. Aufgrund der Kursänderung des TMS "F." sei es zu einer Kollision der Schiffe gekommen, wobei der Kollisionswinkel bezogen auf die Schiffslängsachsen weniger als 0° betragen habe. Die Beklagten behaupten demgegenüber, nicht TMS "F.", sondern TMS "U." habe unmittelbar vor der Kollision den Kurs geändert und das weiterhin hinter "S." befindliche TMS "F." in einem positiven Winkel angefahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat auf der Grundlage des durchgeführten Verklarungsverfahrens 5 II 5/03, Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, eine schuldhafte Verursachung der Kollision durch den Schiffsführer der Klägerin, nicht aber durch den Beklagten zu 2. und die Besatzung des TMS "F." für erwiesen erachtet. Dabei hat es sich maßgeblich auf die Angaben des unbeteiligten Zeugen O., des Schiffsführers des "S.", gestützt, der eine Kursänderung des TMS "U." unmittelbar vor der Kollision glaubhaft bekundet habe, während TMS "F." mit noch unverändertem Kurs hinter ihm gefahren sei. Dies stehe in Einklang mit dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. zur Frage des Kollisionswinkels der Schiffe, durch das die Einwendungen des von der Klägerin hinzugezogenen Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H. entkräftet worden seien. Den - jeweils die andere Seite belastenden - Angaben der jeweiligen Schiffsbesatzungen hat das Rheinschifffahrtsgericht keinen wesentlichen Beweiswert beigemessen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin maßgeblich gegen die Beweiswürdigung des Rheinschifffahrtsgerichts. Sie meint, das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. sei durch die Feststellungen des Dipl. Ing. H., die in der Berufungsbegründung im Einzelnen wiedergegeben werden, widerlegt; zumindest habe das Rheinschifffahrtsgericht ein Obergutachten einholen müssen. Dieses hätte ergeben, dass TMS "F." hier doch schon zum Überholen des vorausfahrenden Schubverbandes angesetzt und so gegen das Kursänderungsverbot verstoßen habe. Die Angaben des Zeugen O. seien insoweit nicht als zuverlässig anzusehen, da die Situation für ihn wegen der Kurvenfahrt unübersichtlich gewesen sei; die eigentliche Kollision habe er auch nach eigenen Angaben nicht beobachtet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort - Rheinschifffahrtsgericht - vom 09.01.2006, Az. 5 C 27/05, aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an sie 308.294,44 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar von 301.548,44 Euro seit dem 22.05.2004 und von weiteren 6.794,00 Euro seit dem 11.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben zum Hergang der Schiffskollision durch Einholung einer ergänzenden mündlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2006 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogenen Akten des Verklarungsverfahrens 5 II 5/03, Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen, weil sich eine schuldhafte Verursachung der Schiffskollision durch die Besatzung des TMS "F." nicht feststellen lässt; ohne Verschulden haften die Beklagten für die Folgen der Schiffskollision jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1982, II ZR 193/81, VersR 1982, 1047 ff.; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4.Aufl. 1991, § 3 BinSchG Rn2; § 92b BinSchG Rn24 f.).

1.

Mit Recht ist das Rheinschifffahrtsgericht auf der Grundlage der im Verklarungsverfahren ...

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