Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 02.03.2009; Aktenzeichen 5 C 24/07 BSch)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.3.2009 verkündete Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 24/07 - BSch - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Schubleichters "M.". Sie macht gegen die Beklagte zu 1) als Eignerin des TMS "T." und gegen den Beklagten zu 2) als Schiffsführer dieses Schiffes Schadensersatzansprüche wegen einer Schiffskollision geltend, die sich am 27.10.2005 auf dem Rhein bei Rheinkilometer 699 ereignet hat.

Am Unfalltag befand sich das TMS "T." auf dem Rhein in der Bergfahrt und überholte das linksrheinisch ebenfalls zu Berg fahrende MS "E." auf dessen Backbordseite. Auf der rechtsrheinischen Seite kam zu Tal entgegen ein Schubverband, bestehend aus dem Schubboot "Q." und dem vorgespannten Schubleichter "M.". Der Schiffsführer des Schubbootes, der Zeuge B., hatte den Schubleichter aufgenommen und ließ den Schubverband langsam über Steuer zu Tal treiben, d.h. in Rückwärtsfahrt mit dem Heck des Schubbootes voran. Der Schubleichter war dabei unstreitig abgeladen auf 2,75 m. Die garantierte Wassertiefe betrug in der Fahrrinne 2,76 m. Die tatsächliche Wassertiefe ist zwischen den Parteien streitig. Der Schubverband und das TMS "T." näherten sich einander mit einem Seitenabstand von ca. 50 bis 60 m. Der Schubleichter hatte eine Grundberührung, deren Zeitpunkt und Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Grundberührung brachen die Koppeldrähte und der Schubleichter geriet in eine Steuerbordschräglage, während das Schubboot im Wesentlichen gestreckt im Strom blieb. Der Schubleichter stieß quer im Strom liegend mit dem Steuerbordvorschiff gegen die Backbordseite des nach wie vor gestreckt zu Berg fahrenden TMS "T.". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Verschulden des Beklagten zu 2) an dem Unfall nicht festgestellt werden könne. Zwar müsse gem. § 6.20 Nr. 1 RhSchPVO ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so einrichten, dass Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verursachen könnten, vermieden würden. Ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 2) gegen diese Vorschrift lasse sich jedoch nicht feststellen. Ein Verschulden ergebe sich auch nicht aus einem unterlassenen Ausweichmanöver, was als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gem. § 1.04 RhSchPVO bewertet werden könnte. Die Beweisaufnahme habe nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2) noch die Möglichkeit eines solchen Ausweichmanövers gehabt habe, als die Gefahrensituation erkennbar gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Schon angesichts des Ergebnisses der vor dem Rheinschifffahrtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Grundberührung des Schubleichters, das Auseinanderfallen des Verbandes und die anschließende Kollision zwischen dem Schubleichter und dem TMS "T." auf den zu starken Einsatz der Maschinen auf TMS "T." und die daraus resultierende schädliche Sogwirkung zurückzuführen seien. Auf einen Anscheinsbeweis könnten sich die Beklagten nicht berufen. Im Übrigen werde der Vortrag der Klägerin durch ein bei dem C. eingeholtes Gutachten bestätigt. Nach diesem Gutachten sei zunächst von einer Wassertiefe im Bereich von Rheinkilometer 699,0 bis 2,97 m und an Rheinkilometer 699,1 von minimal 2,90 m auszugehen. Wenn das TMS "T." 9,5 km/h schnell gewesen sei, wie der Beklagte als Schiffsführer von TMS "T." selbst ausgesagt habe, habe sich der Wasserspiegel durch das Überholmanöver des TMS "T." am Ort des Schubverbandes "Q." um 0,25 m verringert. Aufgrund der von TMS "T." gefahrenen Geschwindigkeit von 9,5 km/h sei es diesem bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch möglich gewesen, dem sich mit dem Vorschiff langsam nach Steuerbord bewegenden Schubleichter "M." durch eine leichte Kursänderung auszuweichen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 2.3.2009 - 5 C 24/07 BSch - aufzuheben und gem. den in erster Instanz gestellten Anträgen die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an die Klägerin 12.663 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Das Rheinschifffahrtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wassertiefe lediglich 2,76 m betragen habe. Der neue Vortrag der Klägerin sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Das vorgelegte Privatgutachten sei ebenfalls gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Unabhängig da...

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