Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 30 O 665/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.07.2019 - 17 O 272/18 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.173,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs A 2.0 L mit der FIN B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb am 26.08.2013 ein Fahrzeug des Typs A 2.0 L von einem Kraftfahrzeughändler zu einem Kaufpreis in Höhe von 42.100,00 EUR. Den Kaufpreis finanzierte er teilweise über ein - inzwischen vollständig zurückgeführtes - Darlehen der C. Die hierfür gezahlten Darlehenskosten beliefen sich auf 3.117,80 EUR. Bei Lieferung des Fahrzeugs betrug die Fahrleistung 10 km.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 (EU5) verbaut, der von der Beklagten hergestellt und in diversen Fahrzeugen verwendet wurde. Die Steuerung des Motors war mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im "realen" Fahrbetrieb befindet. Die Software war so programmiert, dass sie zwei unterschiedliche Betriebsmodi für die Steuerung der Abgasrückführung aufwies. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten sog. "Modus 1", welcher beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ), dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Prüfverfahren, automatisch von der Motorsteuerung aktiviert wird, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, was zu einer Einhaltung der gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen führte. Unter realen, im normalen Straßenverkehr vorzufindenden Fahrbedingungen war hingegen der sog. "Modus 0" aktiv mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und entsprechend höheren Stickoxidemissionen. Fahrzeuge mit diesem Motor wurden im Oktober 2015 vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen. Seitens der Beklagten wurden für die einzelnen betroffenen Fahrzeugtypen Software-Updates entwickelt und vom KBA genehmigt.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten begehrt, Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises sowie der Darlehenskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 29.895,70 EUR Zug und Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Wegen der (weiteren) Feststellungen des Landgerichts, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Begründung der Entscheidung wird auf eben diese Bezug genommen (Bl. 278 ff. d.A.).

Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Berufungsbegründung vom 21.10.2019 (Bl. 302 ff. GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

auf ihre Berufung das am 19.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 17 O 272/18, im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Fahrleistung des Fahrzeugs hat unstreitig zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 121.460 km betragen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als der Tenor an die Fahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzupassen ist.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten abzüglich des Ersatzes für erlangte Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Denn die Beklagte hat dem Kläger, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

a) Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware, die den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im...

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