Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 18 O 313/92) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 1994 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 313/92 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 382.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 9. Juli 1990 einen schriftlichen Ingenieurvertrag, wonach der Kläger, von Beruf Ingenieur, mit Arbeiten an dem Bauvorhaben „Verwaltungsgebäude der D.” in B. beauftragt wurde. Gemäß Ziffer 1 des Ingenieurvertrages übertrug die Beklagte dem Kläger die Ausschreibung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Bauleitung, Abnahme und die Abrechnung für den Neubau.
Als Vergütung vereinbarten die Parteien in Ziffer 2.1 einen Betrag von pauschal netto 270.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei gingen sie von Baukosten in Höhe von 17 Millionen DM aus. Gemäß Ziffer 4 des Vertrages sollten Abschlagszahlungen monatlich nach erbrachter Leistung zu 90 % ausgezahlt werden. In Ziffer 4 heißt es weiter: „Die Begleichung der Schlußrechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach mängelfreier Abnahme durch den Bauherrn”.
In Ziffer 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien als Erfüllungsort die Baustelle D. in B., als Gerichtsstand H.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag vom 09.07.1990 Bezug genommen (Bl. 11 ff. d.A.).
Die Beklagte leistete an den Kläger gemäß der vertraglichen Vereinbarung Abschlagszahlungen und brachte insgesamt 90 % der vereinbarten Vergütung (277.020,00 DM, vgl. Bl. 92 d.A.) zur Auszahlung.
Mit Schreiben vom 3. Juni 1992 (Bl. 15 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine höhere Honorarforderung geltend. Zur Begründung führte der Kläger aus, die anrechenbaren Baukosten seien entgegen der damaligen Vereinbarung mit 19,5 Millionen DM zu veranschlagen. Ferner habe sich die Einordnung des Gebäudes in die Honorarzone II als falsch herausgestellt; das Gebäude sei in die Honorarzone III einzuordnen. Seine Honorarforderung betrage – unter Berücksichtigung eines auch in dem bisherigen Pauschalpreis berücksichtigten Nachlasses von 30 % – für die ihm übertragenen Leistungsphasen 6 bis 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 358.906,72 DM. Die Beklagte beglich diese Mehrforderung nicht.
Mit Stand vom 3. Januar 1993 erstellte der Kläger (während des Rechtsstreits) eine vorläufige Zusammenstellung der Kosten (Bl. 83 ff. d.A.), die mit einem Betrag von 20.144.393,41 DM abschließt. Eine Abnahme des Bauwerkes durch den Bauherrn ist zwischenzeitlich erfolgt (vgl. Bl. 180 d.A.). Derzeit werden noch Ausführungsmängel beseitigt, denn die Abnahme erfolgte nicht mängelfrei.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Abschlagszahlung verlangt. Der Kläger hat behauptet, die anrechenbaren Baukosten seien mit 19,5 Millionen zu veranschlagen. Das Gebäude sei in die Honorarzone IV einzuordnen. Er hat weiter geltend gemacht, er habe auch die Durchführung der Leistungsphase 9 „tatsächlich gemacht”. Er habe außer dem zu Phase 7 gehörenden Kostenanschlag und der mangels Vorliegens aller Schlußrechnungen nicht erstellbaren endgültigen Kostenfeststellung der Phase 8 alle bisher möglichen Leistungen erbracht. Den Kostenanschlag der Phase 7 habe er deshalb nicht erbracht, weil die Beklagte diesen nicht gewünscht habe.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Pauschalhonorarvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 4 HOAI unwirksam. Es sei somit nach den von der HOAI vorgeschriebenen Mindesthonorarsätzen abzurechnen. Danach und unter Berücksichtigung der Gebührenänderung im Jahr 1991 ergebe sich ein Gesamthonoraranspruch von 817.047,96 DM brutto (zur Berechnung vgl. Bl. 9 f. d.A.). Hiervon könne er derzeit 90% abzüglich der unstreitig geleisteten 277.020,00 DM verlangen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 458.323,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Hinblick auf die vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung sei bereits nicht fällig, da der Kläger seiner Berechnung nicht die vorgeschriebene Kostenermittlung nach DIN 276 zugrunde gelegt habe. Jedenfalls sei der Kläger an die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung gebunden. So sei in Ausnahmefällen eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI erlaubt. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, bei dem Bauvorhaben handele es sich um ein Großprojekt,...