Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 05.05.2008; Aktenzeichen 5 C 7/07 BSch) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort-Schifffahrtsgericht - 5 C 7/07 BSch - vom 05.05.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H .v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die das der W. in S. gehörende MS "B." gegen die Gefahren der Schifffahrt versichert und die wegen des nachstehend beschriebenen Schadensfalles Deckung gewährt hat, verlangt aus abgetretenem und übergegangenem Recht von der Beklagten, die in E. einen Umschlagsbetrieb unterhält, Schadensersatz nach dem Untergang von MS "B.", die am 22.03.2006 beim Entladen von 1.408 to. Aluminium-Barren an der Entladestelle der Beklagten in E. gekentert ist.
Durch das angegriffene Teil- und Grundurteil vom 05.05.2008, auf dessen Einzelheiten der Senat Bezug nimmt, hat das Schifffahrtsgericht die bezifferte Schadensersatzforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt und die Feststellungsanträge für begründet erachtet. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei in den Schutzbereich des zwischen Absender und Beklagter geschlossenen Vertrages einbezogen; von einer schuldhaften Pflichtverletzung sei schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts auszugehen, weil ein Schaden eingetreten sei, ohne dass die Beklagte sich habe entlasten können. Die Entladung des Schiffes sei nicht fachgerecht durchgeführt worden, weil die Aluminium-Hubs nicht abwechselnd auf der Steuer- und Backbordseite, sondern ausschließlich steuerbords ausgekrant worden seien; die Verantwortung hierfür treffe die zum Entladen verpflichtete Beklagte und nicht die Besatzung von MS "B.".
Gegen diese Würdigung des Schifffahrtsgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie insbesondere die unterlassene Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten rügt; sie behauptet unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, MS "B." hätte bei ordnungsgemäß verstauter Ladung überhaupt nicht kentern können; verursacht worden sei das Kentern vorrangig durch das Verrutschen der Ladung im vorderen, während der begonnenen Entladung noch vollständig abgedeckten und für die Mitarbeiter der Beklagten nicht einsehbaren Laderaum. Sie ist der Ansicht, der Schiffer hätte die Beklagte vor der Entladung auf die ungewöhnliche, nicht ausreichend stabile Beladung hinweisen und in jedem Fall die Entladung überwachen und anleiten müssen. In rechtlicher Hinsicht sei die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin verfehlt; ein deliktischer Anspruch scheitere am fehlenden Verschulden.
Die Beklagte beantragt,
das Teil- und Grundurteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort-Schifffahrtsgericht - 5 C 7/07 BSch - vom 05.05.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ursache für das Kentern sei - wie auch im Tatbestand des angegriffenen Urteils als unstreitig festgehalten - die einseitige Auskranung der Aluminium-Hubs gewesen; die vorgenommene Stauung der Hubs sei schifffahrtsüblich und nicht zu beanstanden gewesen; für die Entladung des Schiffs sei allein die Beklagte verantwortlich, nicht aber Schiffer und Mannschaft des MS "B.".
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Nautikers und Kapitäns Q. C. vom 15.03.2010 (Bl. 363 ff. GA), das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. I. F. vom 08.06.2011 (Bl. 477 GA) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.09.2010 (Bl. 435 f. GA) und 31.01.2012 (Bl. 572 f. GA) Bezug genommen. Die Akten des Parallelverfahrens 3 U 108/08 BSch sowie des Verklarungsverfahrens 25 II 3/06 (früher 5 II 3/06) Bsch AG Duisburg-Ruhrort lagen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbeteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Schifffahrtsgericht eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dem Grunde nach bejaht und den Feststellungsanträgen stattgegeben, denn die Beklagte hat pflichtwidrig die Ladung falsch gelöscht, was zum Kentern des Schiffes geführt hat.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt der Umschlagsvertrag zwischen Absender - hier Fa. T. J. B.V. - und Entlader - hier Beklagte - einen ...