Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.08.2013; Aktenzeichen 28 O 118/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Köln vom 14.08.2013, Az.: 28 O 118/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über eine Werbekampagne der Beklagten, einer großen Möbelhauskette, in der eine Quizshow - so der Vortrag des Klägers - nach dem Vorbild der Sendung "Wer wird Millionär?", die der Kläger moderiert, mit Werbeaussagen für das Unternehmen der Beklagten gezeigt wird. Dabei tritt als Moderator ein Schauspieler auf, der dem Kläger nicht ähnlich sieht, aber wie dieser kurze braune Haare hat, Brille trägt und in Anzug mit Krawatte gekleidet ist. Der Kläger hält diese Werbung als "Doppelgängerwerbung" für unzulässig; er verlangt Unterlassung unter dem Gesichtspunkt der Bildnisrechtsverletzung gem. Kunsturhebergesetz sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht heraus, weiterhin klagt er auf Auskunft über den Umfang der Werbekampagne und - im Wege der Stufenklage - auf Zahlung von noch zu beziffernden Lizenzgebühren. Im Einzelnen:
Der Kläger ist Journalist und Moderator, der unter anderem seit 1999 die Quizsendung "Wer wird Millionär?" moderiert. In der Vergangenheit hat der Kläger unter anderem für die ... und andere Unternehmen geworben und die Einnahmen aus diesen Werbetätigkeiten gemeinnützigen Zwecken zukommen lassen. Mitte des Jahres 2011 kündigte der Kläger an, in Zukunft nicht mehr als Werbetestimonial zur Verfügung zu stehen.
Die Beklagte ist die größte Gesellschaft der ... Unternehmensgruppe und betreibt mehr als 100 Möbel- und Einrichtungsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland und in Luxemburg. Sie beschäftigt ca. 4.000 Mitarbeiter. Die Beklagte bewirbt ihre Möbelmärkte umfassend in Form von TV-, Funk- und Printwerbung bundesweit. Ein seit Jahren genutzter Werbeslogan der Beklagten lautet dabei: ...
Seit Ende August 2012 bis Anfang Februar 2013 ließ die Beklagte eine Reihe von verschiedenen Fernsehwerbespots ausstrahlen, die über diverse privatrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche Fernsehsender verbreitet sowie auf der Homepage der Beklagten und auf www.youtube.com eingestellt wurden. Die Werbespots zeigen Szenen einer Fernsehquizshow. Dort sitzt ein Moderator, dargestellt durch den Schauspieler Florian S, einem Kandidaten oder einer Kandidatin gegenüber. Der Moderator stellt dem Kandidaten eine Frage, für die Antworten mit A, B, C oder D vorgegeben werden. In einer Grundvariante des Werbespots soll die Kandidatin beantworten, wie hoch der auf Küchen gewährte Rabatt bei der Beklagten ist. Die Kandidatin klärt den Moderator auf, dass keine der vorgegebenen Antworten richtig sei, da es bei Roller 50 % Rabatt gebe. Auf diese richtige Antwort fällt Konfettiregen von der Studiodecke auf Kandidaten und Moderator herab. Die verblüffte Frage des Moderators "Das gibt's doch gar nicht" wird vom Zuruf des Publikums "..." beantwortet. In einer weiteren Grundvariante soll ein männlicher Kandidat beantworten, auf welche Weise bei der Beklagten Möbel erworben werden können. Die mit A, B, C und D gekennzeichneten Antworten sind sämtlich richtig. Der Moderator fragt den Kandidaten noch, ob dieser den Publikumsjoker einsetzen wolle. Der Kandidat antwortet jedoch, dass alle Antworten richtig seien, worauf auch hier der Konfettiregen beginnt und der genannte Werbeslogan gerufen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Werbefilme wird auf die Anlage K5 verwiesen.
Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 9.11.2012 aufgefordert, die beschriebene Werbung zu unterlassen und eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2012 abgelehnt.
Der Kläger ist der Auffassung, bei den streitbefangenen Werbespots handele es sich um eine unzulässige Doppelgängerwerbung. Die Bilder des Moderators der vermeintlich fiktiven Quizsendung stellten Bildnisse des Klägers im Sinne von § 22 KunstUrhG dar. Es sei insoweit unbeachtlich, dass der eingesetzte Schauspieler keine große Ähnlichkeit mit dem Kläger habe, denn es sei nicht auf die Ähnlichkeit, sondern auf die Erkennbarkeit des Klägers abzustellen. Diese ergebe sich aus der beim Zuschauer vorhandenen untrennbaren Verknüpfung des Klägers mit der Sendung "Wer wird Millionär?", die in vielen Einzelheiten von der Beklagten nachgestellt worden sei, zusammen mit den in der äußeren Erscheinung des Klägers und des Schauspielers bestehenden Parallelen. Die Bildnisveröffentlichung finde keine Rechtfertigung in einer Einwilligung oder gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 KUG. Im Übrigen ergebe sich ein Unterlassungsanspruch auch aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers gemäß §§ 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dem Kläger stünde folglich ein Sch...