Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 12 O 453/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen und auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2019 (Az. 12 O 453/18) teilweise abgeändert und wiefolgt neugefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.465,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A B VI mit der Fahrgestellnummer: X.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.700 EUR für die Zeit vom 05.04.2014 bis 07.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges A B VI Fahrgestellnummer: X seit dem 15.05.2019 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 96 % und die Klägerin 4 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.179,43 EUR festgesetzt (Berufung der Beklagten: 6.805,05 EUR; Berufung der Klägerin: 2.374,38 EUR).

Hinsichtlich der Frage der Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Am 09.01.2020 wies der PKW einen km-Stand von 123.368 km auf.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 12.700 EUR nebst Verzugszinsen seit 08.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des PKW und abzüglich Nutzungsentschädigung von 5.894,95 EUR verurteilt, Annahmeverzug der Beklagten seit 08.12.2018 festgestellt, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 526,58 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen, d. h. wegen des Antrages auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Aufwendungen und Schäden sowie wegen des Antrages, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.700 EUR für die Zeit vom 05.04.2014 bis zum 07.12.2018 zu verurteilen, abgewiesen.

Mit ihrer Berufung greift die Klägerin ausschließlich die Abweisung des auf § 849 BGB gestützten Antrages auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 12.700 EUR für die Zeit vom 05.04.2014-07.12.2018 an.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei auch ein Entzug der Sache anzunehmen, wenn der Geschädigte durch Betrug dazu bestimmt werde, über die Sache zu verfügen, bzw. die Weggabe ursächlich auf einer unerlaubten Handlung beruhe (S. 2 der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, Bl. 163 d. A.). Der Erhalt eines Gegenwertes (hier: eines Fahrzeuges einschließlich dessen Nutzungsmöglichkeit) könne nicht als Argument gegen einen Anspruch aus § 849 BGB herangezogen werden, da insoweit bereits ein Abzug des Nutzungsvorteils im Wege des Vorteilsausgleichs bei der Schadensberechnung erfolge und dieser Vorteil nicht doppelte Berücksichtigung erfahren dürfe (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, Bl. 164 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 12.700 EUR für die Zeit vom 05.04.2014 bis 07.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte,

das am 12. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln AZ: 12 O 453/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, § 849 BGB verlange eine Werteinbuße, nur hinsichtlich einer solchen komme eine Verzinsung in Betracht. Daran fehle es aber, weil die Klägerin Eigentum an einem Gegenwert, nämlich dem PKW erlangt habe (S. 2- 4 des Schriftsatzes vom 11.12.2019, Bl. 294 -296 d. A.). Ferner fehle es am Erfordernis einer unmittelbar bewirkten Entziehung in allen Fällen, in denen der Anspruchsteller das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben habe (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, Bl. 297 d. A.).

Zur Begründung ihrer eigenen Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, es fehle an einem Schaden, da ein solcher ein rechnerisches Minus und einen konkreten Nachteil voraussetze. Daran fe...

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