Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.09.2011; Aktenzeichen 91 O 162/09) |
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des LG Köln vom 7.9.2011 - 91 O 162/09 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 %, die Beklagte zu 75 %.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.8.2009 gefassten Beschlüssen.
Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien auf den Namen lauten. § 15 Abs. 2 ihrer Satzung lautet:
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, so können Vollmachten schriftlich, per Telefax oder auf eine vom Vorstand jeweils zu bestimmende Weise auch unter Nutzung elektronischer Medien erteilt werden. (...)
In der Einladung zur Hauptversammlung vom 28.8.2009 heißt es u.a.:
Vollmachten (...) sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (unter Angabe des vollständigen Namens des Aktionärs und seiner Adresse) zu erteilen. Die Aktionare können die entsprechenden Vordrucke verwenden, die sie zusammen mit der Einladung/der Eintrittskarte erhalten.
In der Hauptversammlung erklärte der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr ...:
Diejenigen Aktionäre und Aktionärsvertreter, die die Hauptversammlung vorzeitig verlassen möchten, können einen anderen Teilnehmer der Hauptversammlung oder den Stimmrechtsbevollrnächtigten der Gesellschaft mit der Vertretung ihrer Aktien beauftragen. Hierzu steht ein Vordruck auf dem Stimmabschnittsbogen zur Verfügung. Die Vollmacht sei am Aktionärsempfang abzugeben, damit das Teilnehmerverzeichnis entsprechend berichtigt werden kann.
In der Hauptversammlung waren 5.054.044 Stückaktien, entsprechend 67,01 % des Grundkapitals, erschienen. An den Abstimmungen nahmen jedenfalls teilweise die im Aktienregister als Aktionärinnen eingetragenen Brown Brothers Harriman & Co. (BBH) - eine US-amerikanische Privatbank - mit 964.999 Aktien (= 12,6 % des Grundkapitals) und SIX SIS Nominée U.K. AG (SIX SIS) - ein Schweizer Unternehmen, das u.a. Wertpapiere verwaltet - mit 1.114.150 Aktien (=. 14,77 % des Grundkapitals) teil. Bei den Aktien der BBH handelte es um Fremdbesitz, was auch im Aktienregister der Beklagten vermerkt war. Eigentümerin der Aktien war die Firma Alba Participations B.V. Dieser hatte die BBH für die Hauptversammlung das Recht zur Stimmausübung übertragen. Die SIX SIS war zunächst als Platzhalter gem. § 67 Abs. 4 AktG in das Aktienregister eingetragen. 1.114.150 Aktien aus dem Platzhalterbestand wurden vom 13.8. bis 1.9.2009 in den stimmberechtigten Bestand der SIX SIS umgebucht, weil der oder die Eigentümer der Aktien das Stimmrecht ausüben wollten. Dabei wurden sie irrtümlich als Eigenbesitz der SIX SIS bezeichnet. Die BBH, die SIX SIS und der oder die Eigentümer der für die SIX SIS registrierten Aktien haben keine Mitteilungen nach §§ 21 ff. WpHG abgegeben.
Unter TOP 3 wurden die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten im Wege der Einzelabstimmung entlastet, unter TOP 4 die Firma Deloitte and Touche GmbH als Abschlussprüferin gewählt und unter TOP 6 die Herrn ... und ... in den Aufsichtsrät gewählt. Abgestimmt wurde jeweils, indem zunächst die Nein-Stimmen sowie die Stimmenthaltungen ermittelt wurden und sodann die Ja-Stimmen durch Substraktion von den präsenten Stimmen errechnet wurden. Über die Gegenvorschläge der Klägerin zu TOP 4 und 6 wurde nicht mehr abgestimmt, nachdem der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Annahme der Verwaltungsvorschläge verkündet hatte.
Mit ihrer am 28.9.2009 bei Gericht eingegangen Klage, hat die Klägerin die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu TOP 3, 4 und 6 geltend gemacht. Darüber hinaus hat sie die positive Feststellung der Annahme ihrer Gegenvorschläge zu TOP 4 und 6 begehrt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktien der BBH und der SIX SIS hätten aufgrund der Verletzung von Mitteilungspfiichten einem Stimmrechtsausschluss unterlegen, so dass die Beschlussergebnisse fehlerhaft festgestellt worden seien. Auch soweit es sich um Aktien im Fremdbesitz handele, hätten BBH und SiX SIS den Meldepflichten des § 21 WpHG unterlegen.
Dass Herr ... in der Hauptversammlung für Vertretungsfälle die Abgabe einer schriftlichen Vollmacht verlangt habe, verstoße zudem gegen § 134 AktG und stehe nicht im Einklang mit § 15 Abs. 2 der Satzung sowie den Bestimmungen in der Einladung zur Hauptversammlung. Dies sei ein ...