Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 01.03.2011; Aktenzeichen 81 O 343/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 343/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I.

Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der U. GmbH ein in Deutschland verbreitetes Regalsystem für den Ladenbau und geht ständig gerichtlich gegen Anbieter ähnlicher Regalbauteile vor, die sie als unlautere Nachahmung ihres Systems ansieht. Die Beklagte zu 1.), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2.) ist, handelt in Deutschland mit Ladenbauregalen verschiedener Hersteller, darunter zumindest früher auch der Streithelferinnen. Die Streithelferin zu 2.) hatte sich am 13.10.2006 in einem Berufungsverfahren vor dem Senat (6 U 70/06 = 81 O 33/05 LG Köln) verpflichtet, den Vertrieb näher bezeichneter Teile ihres Regalsystems zu unterlassen, sofern diese nicht gekennzeichnet sind. Mit ihrer am 28.12.2007 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkostenerstattung in Höhe von 18.912,80 € nebst Zinsen und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, weil sie das aus dem vorgenannten Verfahren gegen das Herstellerunternehmen bekannte, mit dem System der Klägerin nahezu identische Regalsystem vertreibe, bei dem nur einige Regalelemente kaum sichtbar mit der Kennzeichnung "F." versehen seien. Die Beklagten und ihre Streithelferinnen sind dem entgegengetreten. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin im Juni 2008 einen Testkauf bei der in einem Parallelverfahren (81 O 341/07 LG Köln = 6 U 61/11 OLG Köln) in Anspruch genommenen K. GmbH vornehmen lassen und ihren Klageantrag mehrmals neu gefasst. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der von der Klägerin vor dem Landgericht zuletzt gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und die dort in Bezug genommene Schriftsätze - zumal vom 29.06.2009 und 22.11.2010 - sowie die Sitzungsniederschriften vom 17.06.2008, 30.11.2010 und 18.01.2011 verwiesen.

Das Landgericht hat Ladenbauregale in Augenschein genommen und Zeugen vernommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch wegen der getroffenen Feststellungen und aller Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.06.2011 begründet. Sie beantragt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß nachfolgend eingeblendeten Abbildungen abzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand, Sockelblende und/oder Fußteil wie in den weiterhin folgenden Detailabbildungen wiedergegeben gestaltet sind:

[es folgen die sechs Abbildungen der im Termin vom 17.06.2008 zu den Akten gereichten und im angefochtenen Urteil eingeblendeten Fotoserie und die Abbildung aus der Klageerweiterung vom 29.06.2009]

mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zur Unterlassung sich auf Regalsysteme gemäß obigen Abbildungen auch bezieht, wenn einige oder alle Einzelteile wie in den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gekennzeichnet sind:

[es folgen zwölf mit "und/oder" verbundene Detailabbildungen von unterschiedlich gekennzeichneten Regalteilen]

Bezogen auf diesen Antrag verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Annexanträge unverändert weiter. Wegen aller Einzelheiten ihres zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.

Die Beklagten und die Streithelferinnen halten die Berufung und die darin enthaltene Klageänderung für unzulässig, die Anträge für unbestimmt sowie die Ansprüche teilweise für verjährt und verteidigen das angefochtene Urteil im Ergebnis auch mit näher ausgeführten materiell-rechtlichen Erwägungen.

II.

Die Berufung ist unzulässig.

1.

Die Zulässigkeit jeder Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise (zumindest hilfsweise) weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung lediglich einen geänderten Anspruch zur Entscheidung stellt. Denn die Änderung der Klage in zw...

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