Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 284/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 284/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen beide Beklagte Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal wegen eines am 11.04.2016 zum Kaufpreis von 34.291,00 EUR brutto von der Beklagten zu 1.) erworbenen und von der Beklagten zu 2.) hergestellten Gebrauchtwagens A geltend, in welchem der Diesel-Motor B EU5 eingebaut ist. Gegen die Beklagte zu 1.) macht sie kaufrechtliche Ansprüche sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund Anfechtung des Kaufvertrags geltend, gegen die Beklagte zu 2.) Schadensersatzansprüche.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 285 ff. GA).

Das Landgericht hat die erstinstanzlich gegen die Beklagten erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger sei es möglich, seine Ansprüche abschließend zu beziffern. Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) hat es im Übrigen aufgrund von Verjährung als unbegründet abgewiesen. Die zweijährige Verjährungsfrist der Nacherfüllungsansprüche sei abgelaufen gewesen, bevor diese durch die Klageerhebung gehemmt worden seien. Eine längere, kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß §§ 438 Abs. 3, 195, 199 BGB gelte nicht, da die Beklagte zu 1.) nicht arglistig gehandelt habe. Sie habe denselben Kenntnisstand wie der Kläger gehabt. Das Wissen und Handeln der Beklagten zu 2.) müsse sie sich nicht zurechnen lassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser geltend macht:

Ein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Gefahr von weiteren Schäden durch Steuernachteile. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass aufgrund Verstoßes des Kraftfahrt-Bundesamts gegen EU-Recht noch eine Nutzungsuntersagung angeordnet werde. Lediglich hilfsweise werde nun zweitinstanzlich auch gegen die Beklagte zu 2.) ein Leistungsantrag geltend gemacht. In der Sache stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2.) insbesondere aus § 826 BGB zu.

Die Beklagte zu 1.) könne nicht sich auf Verjährung berufen. Jegliche Nacherfüllung sei unzumutbar, zumal das Softwareupdate den Mangel auch nicht beseitigt habe. Der Kläger habe zwar in der Presse und auch im Übrigen mitbekommen, dass C an bestimmten Fahrzeugmodellen und bestimmten Motoren Manipulationen durchgeführt habe. Allerdings sei er nicht konkret darüber informiert gewesen, für welche Motoren dies gelte. Er habe den Kaufvertrag vom 14.04.2016 relativ spontan abgeschlossen. Die Beklagte zu 1.) habe einen sogenannten Vorführwagen im Angebot gehabt, welchen der Kläger kurzfristig habe erwerben können. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass das erworbene Fahrzeug mit dem Motor B EU5 ausgestattet gewesen sei. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, hiernach zu fragen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 34.291,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A 2,0 TDI, FIN: XAXZXZXX6DXX22XX2 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1.) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKWs;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Pkws in Annahmeverzug befindet;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch die Beklagte zu 2.) resultieren;

hilfsweise die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn 34.291,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A 2,0 TDI, FIN: XAXZXZXX6DXX22XX2 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 2.) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKWs;

4. die Beklagten zu verurteilen, nicht gesamtschuldnerisch, sondern jeweils einzeln, ihn von den durch die Beauftragung der Rechtsanwälte D entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von je 1.474,89 Euro freizustellen.

Die Beklagten bean...

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