Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 7 O 422/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.08.2019 - 7 O 422/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die klagende Partei verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselabgasskandal wegen eines am 22.12.2017 zum Kaufpreis von 18.980,00 von der Fa. A GmbH erworbenen Gebrauchtwagens Typ Audi B 2,5 TDI (km-Stand bei Kauf: 98.000). In diesem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 EU5 eingebaut, ferner war die von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichnete Software eingesetzt, die über eine Fahrzykluserkennung verfügt und so die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren "optimiert" (auch sog. Schummelsoftware genannt).
In dem Kaufvertrag (Bl. 20 d. A.) heißt es: "Dem Käufer ist bekannt, dass das Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. An diesen Motoren wurden kostenlose Servicemaßnahmen durchgeführt." Der Kläger hat den Kaufpreis finanziert.
Mit Urteil vom 16.08.2019, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 196 ff. GA). Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts im Dezember 2017 fehle es jedenfalls an der besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten. Zudem fehle es an der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Erwerb des Kraftfahrzeugs. Angesichts der Tatsache, dass der Dieselskandal Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in Kenntnis der Motorsteuerungssoftware vom Kauf des KFZ Abstand genommen hätte.
Mit der Berufung verfolgt die klagende Partei ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens - auch zu dem vom Landgericht für unzulässig gehaltenen Feststellungsantrag zu 2. - weiter. Sie hält die Ansicht der Kammer, im Dezember 2017 fehle es an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, für unzutreffend. Auch habe die klagende Partei von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs und den konkreten Auswirkungen wie etwa der mangelnden Zulassungsfähigkeit keine Kenntnis gehabt.
Die klagende Partei beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.8.2019 - Az. 7 O 422/18 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe der bisher getätigten Aufwendungen zur Finanzierung des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 4.961,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 zahlen und die Klagepartei von der Zahlung der zukünftigen Zahlungsansprüche aus der Finanzierung des Fahrzeugs i.H.v. 19.554,62 EUR freizustellen,
dies Zug um Zug gegen
Übergabe des Fahrzeugs Audi B mit der FIN C sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die der Klagepartei gegen den Darlehensgeber, die Audi Bank, aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer D zustehen, sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi B mit der FIN C durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten aus den Zahlungen auf das Darlehen D bei der Audi Bank ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis zum 09.12.2018 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi B mit der FIN C seit dem 10.12.2018 im Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
Die Laufleistung des PKW zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beläuft sich auf 129.048 km; die klagende Partei hat sich der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig nicht angeschlossen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der klagenden Partei, die den Kaufvertrag erst im Dezember 2017 und damit mehr als zwei Jahre nach Bekannt...