Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 27.09.2016; Aktenzeichen 5 O 238/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.09.2016 - 5 O 238/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen das beklagte Land wegen angeblich rechtswidrig ergangener Gewerbesteuermessbescheide im Wege der Teilklage den Ersatz eines Schadens geltend, den sie im Hinblick darauf, dass sie dem Steuerpflichtigen Gewerbesteuer zuzüglich Zinsen erstatten musste, mit einem Gesamtbetrag von rund 9 Millionen Euro beziffert hat.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.09.2016 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15.11.2016) - hierauf wird wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen - die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt die Klägerin aus, das Landgericht habe zu Unrecht im Sinne des beklagten Landes erkannt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.12.2016 (Bl. 303 - 337 GA) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.09.2016 - 5 O 238/15 - das beklagte Land zu verurteilen, an sie 500.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung der Berufung der Gegenseite entgegengetreten. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 20.03.2017 (Bl. 343 - 347 GA) Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
Die über einen Betrag von 500.000,00 EUR erhobene Teilklage ist, nachdem die Klägerin in der Sitzung vom 11.05.2017 ihren Klageantrag näher bestimmt hat, zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Das Landgericht hat mit überzeugender, hiermit in Bezug genommener Begründung, die durch die Berufung nicht entkräftet wird, die Klage abgewiesen.
Vertiefend ist nur wie folgt auszuführen:
Die Gewerbesteuer ist eine historisch gewachsene, den Gemeinden zustehende Realsteuer und diente ursprünglich dazu, einen Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten zu schaffen, die Gewerbebetriebe für die Gemeinde verursachen (vgl. Montag in Tipke Steuerrecht 22. Aufl. 2015 § 12 Rz. 1 und 2). Sie knüpft vor diesem historischen Hintergrund immer noch am Gewerbebetrieb selber an (§ 2 GewStG) und belastet die Erträge von gewerblichen Unternehmen (stehender Gewerbebetrieb, § 2 I 1 GewStG bzw. Reisegewerbebetrieb, § 35a GewStG). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG), der die Basis für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bildet (§ 14 GewStG) und vom zuständigen Finanzamt (§§ 1, 2 RealStG NW) in einem Steuermessbescheid festgesetzt wird (vgl. § 184 AO). Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid (§ 171 X AO) und ist insoweit gesondert anzufechten (§ 351 II AO; vgl. Montag in Tipke aaO Rdnr. 40). Die Finanzämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Bemessungsgrundlagen zusammenhängen, während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer überlassen ist (§ 16 GewStG). Aus dieser gesetzlichen Kompetenzverteilung folgt, dass Gemeinde und Finanzverwaltung nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nacheinander vollziehen (vgl. Braun/Spannbrucker "Gewerbesteuer - Ein haftungsfreier Raum im Verhältnis Gemeinde und Finanzverwaltung?" NVwZ 2011, 82 ff, 82). Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinde an den Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist, da ihr Gewerbesteuerbescheid, mit dem sie die Gewerbesteuer im Ergebnis erst erhebt, sich als Folgebescheid zum Gewerbesteuermessbescheid darstellt (vgl. §§ 182 I,184 I AO), ergibt sich jedoch ein Spannungsverhältnis, da die Höhe der durch die Gemeinde tatsächlich erhobenen Gewerbesteuer vom Gewerbesteuermessbetrag abhängt. Daran anschließend stellt sich dann aber die Frage, ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung in dem Falle, in dem der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist, der Kommune die dieser hierdurch verursachten Aus...