Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 302/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 302/97 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen Arbeitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens zu erstellen. Die Beklagte ist ein Verlag, der u.a. das zwei Mal pro Monat erscheinende Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, das sog. „Verkehrsblatt”, herausgibt. Im Verkehrsblatt werden u.a. „Allgemeine Rundschreiben” des Bundesministeriums für Verkehr amtlich veröffentlicht. Die Parteien streiten über die urheberrechtliche Zulässigkeit zweier im Verlagsprogramm der Beklagten erschienenen Veröffentlichungen, nämlich der Regelwerke „Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile” (im folgenden: „TL BSWF 96”) und „Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymer-modifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen” (im folgenden: „TL-PmOB”). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um das dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung 28 O 302/97 LG Köln (= 6 U 146/97 OLG Köln) nachfolgende Hauptsacheverfahren. Im Verfügungsverfahren hatte das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung am 18. März 1997 unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben, es zu unterlassen, die beiden Werke „TL BSWF 96” und „TL-PmOB” ihres Verlagsprogrammes herzustellen und zu vertreiben. Die Berufung der Beklagten gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1997 – 28 O 135/87 – hat der Senat durch sein rechtskräftiges Urteil vom 19. Dezember 1997 – 6 U 146/97 – zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten werden die beiden vorgenannten Urteile in Bezug genommen (Blatt 45 ff. und 160 ff. der Beiakte 6 U 146/97 OLG Köln). Im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit war die Urheberrechtsschutzfähigkeit der in den sog. „Arbeitskreisen” des Klägers erstellten Regelwerke „TL BSWF 96” und „TL-PmOB”, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 8 und 9 des Anlagenbandes in dem Rechtsstreit 6 U 146/97), zwischen den Parteien damals nicht im Streit.
Im Jahre 1996 veröffentliche die Beklagte ohne Nachdruckerlaubnis die beiden Regelwerke unter Verwendung des Bundesadlers sowie der Überschrift „Bundesministerium für Verkehr – Abteilung Straßenbau” und bot diese Regelwerke, auf die wegen der näheren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 10 und 11 des Anlagenhefters im Verfahren 6 U 146/97 OLG Köln) zum Kauf an, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Regelwerke von Arbeitskreisen des Klägers erstellt worden seien.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den von seinen Arbeitskreisen erstellten Regelwerken handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Deshalb stünden ihm Unterlassungs–, Vernichtungs–, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche aus §§ 97 Abs. 1, 98 UrhG, § 242 BGB zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die beiden Werke
TL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Dokument Nr. B 5217
und
- TL-PmOB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen Dokument B 6746 ihres Verlagsprogramms herzustellen und zu vertreiben,
- ihm darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Exemplare von den beiden streitbefangenen Werken sie bisher gedruckt und verkauft hat,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den durch die bisher verkauften Exemplare entstandenen Schaden zu ersetzen,
- die bisher gedruckten Exemplare, die die Beklagte noch in Besitz hat, zu vernichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Regelwerke des Klägers unter Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 5 UrhG in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, es handele sich bei den Regelwerken um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG, so daß ihnen ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukomme. Jedenfalls sei die analoge Anwendung des § 5 UrhG geboten. Im übrigen könnten Inhaber von Urheberrechten allenfalls die Mitglieder des Arbeitskreises des Kläger...