rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Handels- und Gesellschaftsrecht + UWG Recht. „DRS”
Leitsatz (amtlich)
Die im Auftrag des Bundsministeriums der Justiz vom „Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V.” („DRSC”) bzw. seinem Standardisierungsrat entwickelten Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über Konzernrechnungslegung in Form der „Deutschen Rechnungslegungsstandards” („DRS”) sind urheberrechtsschutzfähig und nicht als amtliche Werke nach § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.
Normenkette
UrhG §§ 97, 2, 5; HGB § 342
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 355/00) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 09.08.2000 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 355/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil nach erfolgter Teilrücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2001 insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das Werk „Deutsche Rechnungslegungsstandards” mit DRS 2 und 3 als Loseblattwerk und/oder Einzelhefte mit DRS 2 und 3 herauszugeben/herausgeben zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der nachfolgend wiedergebenden Eigenwerbung der Antragsgegnerin in der Ausgabe Nr. 103 des Bundesanzeigers vom 31.05.2000 angekündigt ist:
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Teil zurückgenommen hat. Denn das Landgericht hat dem Verfügungsbegehren der Antragstellerin dem Grunde nach zu Recht entsprochen, weil die vom „Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V.” (im folgenden: „DRSC”) bzw. seinem Standardisierungsrat im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz (in folgenden: „BMJ”) entwickelten Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung in Form der „Deutsche Rechnungslegungsstandards” urheberrechtsschutzfähige Schriftwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG sind und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 5 UrhG nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat es demzufolge gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu unterlassen, die vom BMJ bekanntgemachten Leistungsergebnisse des DRSC in Form der nunmehr vorliegenden Deutsche Rechnungslegungsstandards „DRS 2 und 3” als Loseblattwerk und auch als Einzelhefte herauszugeben und zu verbreiten.
Dass und aus welchen Gründen die Deutschen Rechnungslegungsstandards am Urheberrechtsschutz des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG teilhaben, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits im einzelnen überzeugend dargetan. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ausdrücklich in Bezug, sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab und fasst nachfolgend zusammen, warum ihm das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin keinen Anlass gibt, die Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit anders zu beurteilen, als das Landgericht es getan hat:
Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das am 06.08.1999 verkündete, u.a. in GRUR 2000, 1022 f. veröffentlichte Urteil des Senats in dem Rechtsstreit 6 U 80/98 die Auffassung vertreten hat, die Antragstellerin müsse im einzelnen substantiieren, aus welchen Gründen das Werk, an dem der DRSC bestehende ausschließliche Nutzungsrechte von den Mitgliedern seines Standardisierungsrats unstreitig erworben und alsdann auf die Antragstellerin übertragen hat, überhaupt urheberrechtsschutzfähig sei, vermag der Senat dem schon deshalb nicht beizupflichten. Der damals zur Entscheidung stehende Lebenssachverhalt ist mit dem des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung „Ausschreibungsunterlagen” des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1984 (GRUR 1984, 659 = NJW 1985, 1631) ausgeführt, dass für wissenschaftliche Schriftwerke ein Schriftwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nur dann in Betracht kommt, wenn das Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen lässt, und dass diese persönliche geistige Schöpfung bei wissenschaftlichen Schriftwerken ebenso wie bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck kommen müsse. Da das technische Gedankengut eines Werkes anerkanntermaßen (vgl. e...