Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 140/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 140/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) vielmehr zu Recht verurteilt, beim Deutschen Patentamt in die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Marke „DIARSTOP” einzuwilligen. Außerdem hat es beiden Beklagten zu Recht unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel mit dem Zeichen „DIARSTOP” zu versehen und solchermaßen gekennzeichnete Ware im Markt anzubieten.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Löschungsklage aus § 51 Abs. 1 MarkenG begründet.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Wer entgegen dieser Vorschrift ein Zeichen benutzt, kann von dem Inhaber der Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 14 Abs. 5 MarkenG. Daß der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt ist, ist evident: Die beiden Marken „DIARSTOP” der Parteien sind identisch, ebenso die für die Marke eingetragenen Waren. Die Marke „DIARSTOP” der Klägerin weist nicht lediglich rein beschreibende Elemente auf. Ein Bedürfnis, die Bezeichnung freizuhalten, ist ersichtlich nicht gegeben. Die Marke der Klägerin ist unstreitig prioritätsälter als die der Beklagten zu 1., wenn auch nur um 13 Tage. Ungeachtet des tatsächlichen Vertriebs von mit der Marke versehenen Arzneimitteln besteht aufgrund der Markeneintragung zumindest Erstbegehungsgefahr für ihre Benutzung in den im Tenor des angefochtenen Urteils näher beschriebenen Verwendungsformen.
Liegen damit alle den Unterlassungsanspruch der Klägerin auslösenden Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Bezeichnung „mandros DIARSTOP” ebenfalls eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin darstellt und der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet wäre, woran der Senat im Ergebnis allerdings keinen Zweifel hätte. Diese Frage spielt für die Entscheidung des Rechtsstreits entgegen der von dem Landgericht geäußerten Rechtsauffassung keine Rolle, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klägerin diese Bezeichnung mit ihrer Klage nicht angegriffen hat.
Eine andere Beurteilung hinsichtlich des hiernach bestehenden Unterlassungs- und des aus § 51 Abs. 1 MarkenG folgenden Löschungsanspruchs wäre nur dann geboten, wenn sich die Beklagten zu Recht auf ein gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs unlauteres Verhalten der Klägerin berufen könnten. Das ist im Ergebnis jedoch nicht der Fall.
Zuzugestehen ist den Beklagten allerdings, daß nach den Grundsätzen der Analgin-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.1997 (BGH GRUR 1998, 412) ein markenrechtlicher Unterlassungs- und Löschungsanspruch der Klägerin gemäß § 1 UWG ausgeschlossen wäre, wenn in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden könnte, die Klägerin als Inhaberin der Marke „DIARSTOP” habe die Markenanmeldung ohne hinreichenden sachlichen Grund in der Absicht getätigt, der Beklagten zu 1) eine weitere Benutzung des bereits verwendeten Zeichens mittels des erworbenen formalen Rechts zu sperren und diese wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Wenngleich einige Indizien ein solches wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin als möglich erscheinen lassen, steht ein solcher Behinderungswettbewerb der Klägerin nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest.
Träfe allerdings der Vortrag der Beklagten zu, der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei darauf angelegt, systematisch wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marken zu erwerben, um aus deren Verkauf anschließend Kapital zu schlagen, dem Geschäftsführer der Klägerin sei durch die Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts zur Firma Dr. H. Pharma GmbH die Existenz des Präparates „DIARSTOP L” bereits 1992 oder 1993 bekannt geworden, bestünde aus der Sicht des Senats wegen des Hinzutretens weiterer Umstände allerdings genügend Anlaß zu der Annahme, die Klägerin betreibe Behinderungswettbewerb im Sinne der vom Bundesgerichtshof in seiner „Analgin-Entscheidung” aufgestellten Grundsätze. De...