Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 416/16) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 416/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Beide Parteien vertreiben bundesweit Whirlpools und Spas. Die Antragsgegnerin ist am 25.2.2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Gesellschaftsvertrag datiert auf den 6.12.2012.
Die Antragstellerin hat behauptet, dass die Antragsgegnerin die von ihr angebotenen Whirlpools und Spas teilweise beim Hersteller einkaufe, teilweise aber auch - wie es in dieser Branche üblich sei - im Rahmen von Auftragsproduktionen im Ausland nach ihren Vorgaben fertigen lasse und mit ihrer Marke "P" versehe und dann vertreibe.
Die Antragsgegnerin wurde unter dem 14.11.2016 erfolglos abgemahnt und auf Antrag der Antragstellerin (Eingang bei Gericht am 9.12.2016) ist unter dem 10.1.2017 eine einstweilige Verfügung erlassen worden, mit der es der Antragsgegnerin sinngemäß verboten worden ist,
zu Zwecken des Wettbewerbs bei einem Angebot von Whirlspools und Swimspas mit einer besonderen Erfahrung als Händler und/oder Hersteller zu werben, wenn dies mittels der folgenden Formulierungen erfolgt:
"Sie kaufen beim erfahrenem Hersteller & Fachhandel"
und
"Sie kaufen bei P direkt vom langjährig erfahrenem Hersteller und Generalimporteuer mit umfangreichem Angebot und Service!"
wie aus der Anlage LHR 7 ersichtlich geschehen.
Die Antragsgegnerin hat nach Zustellung der Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei als Herstellerin anzusehen, weil sie im Rechtssinne etwa des ProdSG, ElektroG u.a. Produzentin sei und sie die Pflichten eines Herstellers zu übernehmen habe. Sie müsse sich daher auch in ihrer Werbung einheitlich als Hersteller bezeichnen dürfen. Ihr Geschäftsführer gebe überdies seit 2009 Whirlpools nach konkreten Vorgaben in Auftrag.
Mit Urteil vom 4. April 2017, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschlussverfügung bestätigt.
Dagegen richtet sich Berufung der Antragsgegnerin. Sie rügt u.a., dass das Landgericht ihr keinen Hinweis dazu erteilt hat, dass ihr Vortrag hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses mit dem Produzenten in China nicht hinreichend substantiiert gewesen sei. Sie trägt hierzu nunmehr im Einzelnen weiter vor und legt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor. Das Landgericht habe weiter die Darlegungslast verkannt.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Soweit die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Reichweite des Verbotstenors problematisiert hat, wird klarstellend auf Folgendes hingewiesen: Obwohl der Wortlaut des Tenors für sich betrachtet darauf hindeuten mag, dass der Antragsgegnerin neben der Behauptung ein erfahrener Händler zu sein, nur eine Werbung mit der Behauptung ein "erfahrener" Hersteller zu sein, verboten sei, ergibt sich aus der Antragsbegründung und den Gründen des angefochtenen Urteils, dass die Antragsgegnerin die Herstellereigenschaft als solche bereits nicht für sich in Anspruch nehmen darf. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Antragsgegnerin sich wegen des Wortlauts des Tenors zwar nicht als "erfahrener Hersteller", aber weiter als "Hersteller" bezeichnen dürfe, wenn dies ohne Bezugnahme auf eine langjährige Erfahrung geschieht, lässt sich vor dem Hintergrund der Antrags- und Urteilsbegründung nicht vertreten. Mit der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist erkennbar keine Beschränkung der Untersagung gewollt gewesen. Das Verbot ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sich nicht als "erfahrener" Hersteller bezeichnen darf, wer schon nicht Hersteller ist.
2. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussagen gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 8 UWG zu. Nach § 8 Abs. 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
a. Da die Aussagen zum Zwecke der Förderung des Absatzes ihrer Produkte getätigt wurden, liegt eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.
b. Die Verwendung der streitgegenständlichen Aussagen ist irreführend iSd § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. Nr. 1 und Nr. 3 UWG und stellt danach eine unlautere geschäftliche Handlung iSd § 3 UWG dar. Denn die Werbeaussagen enthalten unwahre Angaben zum einen über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware gem. Nr. 1 sowie zum anderen über die Eigenschaften des Unternehmens.
Die angegriffenen Aussagen enthalten zum einen die Behauptung, dass es sich bei der Antragsgegnerin jedenfalls auch um einen Hersteller von Whirlpools und Spas handelt. Weiter wirbt die Antragsgegnerin mit einer langjährigen Erfahrung als Hersteller und Händler/Generalimporteur. Beide Aspekte sind aus Sicht ...