Leitsatz (amtlich)
1. Zum Verkehrsverständnis der Herstellereigenschaft im Sinne von § 5 UWG.
2. Der Zukauf von fertigen Bauteilen für Whirlpools in dem Sinne, dass Kontakt zu den Zulieferern aufgenommen wird, die wesentlichen Bauteile selbst ausgesucht und deren Zulieferung an den Produktionsbetrieb in China veranlasst wird, stellt keinen wesentlichen Fertigungsschritt dar, der typischerweise als Herstellungstätigkeit angesehen würde.
3. Auch die Weitergabe von kundenseitigen Mängelrügen an den Fertigungsbetrieb stellt keine wesentliche und systematische Vorgabe für den Herstellungsprozess dar.
4. Ein einheitliches Verständnis des Herstellerbegriffs im deutschen Recht existiert nicht. Weitergehende Definitionen bzw. Fiktionen des Herstellerbegriffs in in § 4 ProdhaftG, § 2 Nr. 14 ProdSG und § 3 Nr. 9 ElektroG haben nicht dazu geführt, dass sich auch die Verkehrsauffassung in diesem Sinne geläutert hätte.
5. Mit der Angabe eines "Firmenhauptsitzes" wird suggeriert, dass es daneben noch weitere Firmensitze gibt.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 184/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 184/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 20.000,00 EUR, des Auskunftsanspruchs 10.000 EUR und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Beide Parteien vertreiben bundesweit Whirlpools und Spas. Die Beklagte warb im Herbst 2017 wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Insoweit wird auf die eingeblendete konkrete Form Bezug genommen. Sie warb in einer Google-Adword-Anzeige bzw. in einem Google-Treffer mit dem Satz "hochwertige & energieeffiziente Whirlpools direkt vom Premium Hersteller kaufen" und bezeichnete im Rahmen eines weiteren Treffers ihren Standort in Z. als "Firmenhauptsitz". Schließlich warb sie damit, dass sie über 30 Whirlpools in ihrer Ausstellung habe.
Die Klägerin, die die Angaben für irreführend hält, hat am 27.10.2018 eine einstweilige Verfügung erwirkt - 31 O 34/17 -, mit der der Beklagten die Aussagen verboten worden sind. Gegen die Beschlussverfügung hat die Beklagte am 8.1.2018 mit der Ankündigung, keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen, Widerspruch eingelegt, diese aber nicht begründet, sodass dem Verfügungsverfahren kein Fortgang gegeben wurde.
Am 2.5.2018 hat die Klägerin Hauptsacheklage erhoben.
Die Beklagte hat Rechtsmissbrauch eingewandt und in der Sache die Ansicht vertreten, dass ihre Werbeaussage zutreffend sei, weil sie Hersteller ihrer Whirlpools sei. Auch der Begriff "Firmenhauptsitz" sei nicht irreführend, weil sie über ein bundesweites Netz an Partnern verfüge, etwa zur Durchführung von Ablieferungs- und Montageaufträge in ihrem Namen. Zudem bestehe eine steuerlich veranschlagte Außenstelle der Beklagten in V. und es seien Lager- und Logistikflächen an anderen Orten angemietet. Ein zweites Ladenlokal habe sie nie behauptet. Schließlich seien in ihrem Ladenlokal - wie beworben - über 30 Whirlpools ausgestellt worden. Sie hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 16.1.2019 - 84 O 184/18 - hat das Landgericht, auf das wegen der weiteren Einzelheiten und tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage im Wesentlichen zugesprochen. Es hat lediglich die Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung, die vor dem 2.11.2017 liegen, als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage insoweit abgewiesen.
Es hat wie folgt entschieden:
((Abbildungen))
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Sie hält am Rechtsmissbrauchseinwand fest, weil mehrere Mitbewerber, die alle von demselben Prozessbevollmächtigten betreut würden, zum Teil identische Verstöße aufspalteten und mehrfach geltend machten, um die Beklagte mit Kosten zu belasten.
Der Herstellerbegriff sei einheitlich zu verstehen und da die Beklagte nach verschiedenen Regelungen als Hersteller gelte, müsse sie sich auch so bezeichnen dürfen. Es könne ihr keine legale Bezeichnung als irreführend verboten werden. Überdies würden die Whirlpools von ihr nach eigenen Vorgaben hergestellt. Das führt sie näher aus und bietet dafür Zeugenbeweis an. Insoweit wird auf ihre Ausführungen in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 13.11.2018 Bezug genommen.
Des Weiteren habe sie noch eine steuerlich veranschlagte Außenstelle, wenn auch ohne Publikumsverkehr, und bundesweit ein Netz an Partnern und auch Lager- und Logistikflächen.
Am 11.10.2017 habe sich Herr Rechtsanwalt ...