Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 267/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 267/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.911,32 EUR nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist der Enkel der Beklagten. Gemeinsam mit dieser ist er je zur Hälfte Erbe nach seinem am 29.03.2018 verstorbenen Großvater. Nach dem Verkauf des zur Hälfte in den Nachlass fallenden, im Grundbuch des Amtsgerichts Siegburg von A Blatt 909 verzeichneten Grundbesitzes B 16 streiten die Parteien über die Verteilung des erzielten Kaufpreises in Höhe von 240.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses war in Abteilung III lfd. Nr. 5 des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 175.000 EUR für die C AG (im Folgenden: C) eingetragen, deren Löschung am 01.04.2019 von der Beklagten bewilligt wurde.
Mit seiner der Beklagten am 10.08.2019 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.911,32 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an sich, hilfsweise Zahlung von 139.645,29 EUR nebst Zinsen an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.05.2020, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.911,32 EUR an sich noch einen Anspruch auf Zahlung von 139.645,29 EUR an die Erbengemeinschaft. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten verbleibe kein auseinandersetzungsfähiger Betrag für die Miterben. Dem - nach Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks - zur Erbschaft gehörenden Betrag in Höhe von 120.000 EUR stünden Nachlassverbindlichkeiten in mindestens derselben Höhe entgegen. Zwar scheide aus, im Voraus einen Abzug nach § 1932 BGB für Gegenstände zur angemessenen Haushaltsführung der Beklagten in Höhe von 7.000 EUR vorzunehmen. Allerdings hafteten die Parteien als Erben für die zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gem. §§ 1967, 2058 BGB. Diese machten jedenfalls 120.000 EUR aus, da eine Forderung von über 120.000 EUR gegen den Nachlass seitens der C bestanden habe, die wirksam auf die Beklagte übergegangen sei. Die Beklagte habe den Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die C ihr eine gegen den Erblasser bestehende Forderung abgetreten habe. Ein Untergang der Forderung aus Gründen, die in der Rechtsnatur der Hypothek lägen, scheide aus. Nach § 1143 Abs. 1 BGB gehe auch die gesicherte Forderung auf einen Miterben über, wenn dieser mit Mitteln aus seinem Privatvermögen an den Gläubiger leiste. So liege der Fall hier.
Die Anfechtung "etwaiger Erklärungen" sei bereits unzulässig. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 116 BGB nicht erfüllt; hinreichende Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung lägen nicht vor.
Für den gestellten Hilfsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers sei darauf gerichtet, eine Zahlung aus dem Grundstücksverkauf zu erhalten. Eine solche könne ihm aber auch bei formeller Auszahlung an die Erbengemeinschaft nicht zukommen.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 25.05.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.06.2020 Berufung eingelegt und diese mittels eines bei Gericht am 09.07.2020 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tage begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Hauptanträge vollumfänglich weiter, hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 69.820,64 EUR nebst anteiligen Zinsen an die aus den Beteiligten des Rechtsstreits bestehende Erbengemeinschaft, sowie höchst hilfsweise, anstatt in der Sache zu entscheiden, das Verfahren an das LG Bonn zurückzuverweisen. Zur Begründung führt er aus:
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 816 Abs. 2 BGB. Die Auszah...