Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangel, Verzicht, Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
Dem Käufer kann der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer mit einem Gebrauchsrisiko verbundenen vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt sein, wenn er auf der Übergabe der Sache bestanden hat, obwohl ihn der Verkäufer zuvor mehrfach auf dieses Risiko hingewiesen hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 434
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 424/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2015 (20 O 424/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis 11.10.2016: 56.031,98 EUR
Ab 12.10.2016: 21.031,98 EUR
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in L hat, nimmt den Beklagten im Wege der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises abzüglich Wertersatz sowie wegen Nebenforderungen in Anspruch.
Die Klägerin bestellte zunächst unter dem 12.08.2013 ein Wohnmobil des Typs "C" bei der Fa. T D KG mit Sitz in P, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte ist. Wegen des Inhalts dieses Formulars und der beigefügten Verkaufsbedingungen wird auf die Anlage B3, Bl. 121 f. der Gerichtsakte, verwiesen. Die Fa. T D bestätigte mit Auftragsbestätigung vom 15.08.2013 diese Bestellung, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von 53.234,00 EUR sowie eine vereinbarte Inzahlungnahme des vorherigen Wohnmobils der Klägerin zu einem Preis von 40.000,00 EUR. Nach weiteren Gesprächen zwischen den Parteien über eine Sonderausstattung des Fahrzeugs auf Wunsch der Klägerin erfolgte unter dem 01.10.2013 eine leicht veränderte Auftragsbestätigung durch die Fa. T D unter Angabe des letztlich vereinbarten Kaufpreises von 58.747,00 EUR. Unter den Sonderwünschen der Klägerin befand sich eine zusätzliche elektrische Einstiegsstufe, welche in der Auftragsbestätigung vom 01.10.2013 mit "elektrische Einstiegstufe, ausfahrbar" bezeichnet wurde. Wegen des weiteren Inhalts dieser Auftragsbestätigung wird auf die Anlage K3, Bl. 13 der Gerichtsakte, verwiesen. Der Beklagte lieferte am 09.04.2014 das Fahrzeug an den Wohnsitz der Klägerin. Nach Überweisungen durch die Klägerin blieb ein Restbetrag des Kaufpreises von 747 EUR zunächst unbezahlt.
Die Klägerin machte ab dem 30.07.2014 durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Nachbesserungsansprüche wegen verschiedener Mängel geltend. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen Schreiben vom 30.07.2014, vom 23.09.2014 sowie vom 15.10.2014 wird auf die Anlagen K6, Bl. 16 ff der Gerichtsakte, K9, Bl. 23 ff. der Gerichtsakte, sowie K10, Bl. 25 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Der Beklagte trat den von der Klägerin gerügten Beanstandungen "Satellitenanlage bzw. Fernseher und Receiver funktionieren nicht", "seitliche Eingangstür schließt nicht plan zur Seitenwand" "Hubbett klappert während der Fahrt" und "Tür des Badezimmers schließt nicht richtig" nicht entgegen, wies aber hinsichtlich der Beanstandung "elektrische Einstiegsstufe setzt beim Befahren von Bodenunebenheiten auf" mit Schreiben vom 20.10.2014 an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin darauf hin, dass die Montage dieser Stufe auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei, damit deren Hund das Fahrzeug betreten und verlassen könne. Der Beklagte erklärte sich zur Nachbesserung grundsätzlich bereit, eine solche kam indes nicht zustande, weil zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Ort der Nachbesserung sowie die etwaigen Kosten der Verbringung des Wohnmobils zu diesem Ort bestand. Schließlich erklärte die Klägerin mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2014 an "T D" den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung von 56.031,98 EUR auf. Dieser Betrag errechnete sich aus dem für das in Rede stehende Wohnmobil vereinbarten Kaufpreis von 58.747 EUR abzüglich hiervon nicht gezahlter 747 EUR sowie abzüglich eines Gebrauchsvorteils von 1.968,02 EUR. Schließlich erhob die Klägerin Klage, mit welcher sie Zahlung dieses Betrages Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie Zahlung von Nebenforderungen begehrte.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 31.07.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht wirksam gemäß §§ 437 Abs. 2, 440, 323, 434 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten können, weil der Beklagte sein Nachbesserungsrecht noch nicht verloren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten A...