Leitsatz (amtlich)
Zur Rückabwicklung eines Wohnmobilkaufs. Vertragspartner, wenn der Hersteller seine Wohnmobile über ein Händlernetz verkauft. Stehenbleibendes Frontrollo als erheblicher Mangel. Berechnung von Nutzungsvorteilen bei Wohnmobilen.
Normenkette
BGB §§ 433, 323 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 04.09.2013; Aktenzeichen 5 O 119/13 Hg) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers zu 2 wird das Urteil des LG Heilbronn vom 04.09.2013, Az. 5 O 119/13 Hg, abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2 einen Betrag von 152.576,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.3.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils C. 840 HS, Fahrgestell Nr. XX60664, Projekt XX94064. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 27.3.2012 mit der Rücknahme des Wohnmobils im Annahmeverzug befindet.
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.4.2012 zu bezahlen.
I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 50 %, der Kläger zu 2 12 % und die Beklagte 38 %. Die Klägerin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte 75 % und der Kläger zu 2 25 %.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung: 202.086,08 EUR.
Gründe
A.I. Der Kläger zu 2 (künftig: Kläger) verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil. Seine Ehefrau hat ihre gleichgerichtete Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen.
Der Kläger bestellte am 24.10.2007 ein Wohnmobil Con ... 840 H C.(künftig: 1. Wohnmobil). Streitig ist, ob der Kaufvertrag mit der Beklagten (einem Hersteller von Reisemobilen) zustande kam (so der Kläger) oder mit der Firma Gl ... (Händler im Händlernetz der Beklagten).
Mit dem am 29.4.2008 übergebenen 1. Wohnmobil war der Kläger unzufrieden und gab es bei der Beklagten mehrfach in die Werkstatt.
Mit der Beklagten vereinbarte er schließlich, dass sie ein im Wesentlichen baugleiches 2. Wohnmobil herstelle. Dieses übernahm der Kläger am 4.1.2010 unter Zahlung eines Aufpreises und gab das 1. Wohnmobil an die Beklagte zurück. Streitig ist, ob die Lieferung des 2. Wohnmobils eine Nacherfüllung wegen des mangelhaften 1. Wohnmobils darstellt (so der Kläger), oder ob der Kläger das 2. Wohnmobil von der Beklagten gekauft hat gegen Inzahlunggabe des 1. Wohnmobils (so die Beklagte).
Auch mit dem 2. Wohnmobil war der Kläger unzufrieden und begab sich mehrfach zur Beklagten in die Werkstatt.
Am 25.1.2012 erklärte der Kläger, er lehne weitere Mängelbeseitigungsversuche ab und sehe nur noch zwei Lösungsmöglichkeiten: entweder den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Lieferung eines neuen 3. Wohnmobils. Die Beklagte antwortete am 10.2.2012, sie habe sich zur Rückabwicklung entschieden: Sie werde deshalb das 2. Wohnmobil zurücknehmen und dem Kläger den dafür bezahlten Aufpreis nebst dem 1. Wohnmobil aushändigen. Damit war der Kläger nicht einverstanden, forderte am 12.3.2012 die Rückerstattung des Gesamtkaufpreises bis 26.3.2012 und drohte "Wandelungsklage" an.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie auf die Zeittafeln im Senatsbeschluss vom 7.3.2014 unter A. I. (Bl. 180 ff.).
II. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des 1. Wohnmobils habe der Kläger einen Kaufvertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma Gl ... geschlossen. (Nur) hinsichtlich des 2. Wohnmobils habe der Kläger einen Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen, die dabei das erste Wohnmobil in Zahlung genommen habe.
Eine Rückabwicklung dieses Kaufvertrages hätten die Parteien nicht vereinbart. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bestehe nicht. Die vom Kläger als noch bestehend behaupteten Mängel (Heizung, Frontrollo, Elektronikproblem und Montagsauto) berechtigten nicht zum Rücktritt, weil entweder kein Mangel vorliege (Heizung), der Mangel unerheblich (Frontrollo) oder der Beklagten keine Möglichkeit und Frist zur Nachbesserung eingeräumt worden sei (Elektronikproblem) und eine solche Fristsetzung auch nicht mit dem Schlagwort "Montagsauto" als entbehrlich angesehen werden könne.
III. Mit seiner Berufung vom 4.10.2013 gegen das ihm am 11.9.2013 zugestellte Urteil des LG verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.
Er rügt, dass hinsichtlich des 2. Wohnmobils kein (neuer) Kaufvertr...