nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht. Ziel einer Abänderungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nicht zur Beseitigung von Rechtsfehlern, sondern zur Berücksichtigung der Änderung der Verhältnisse bestimmt, die für die frühere Verurteilung maßgebend waren. Fehler, die dem Erstgericht bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens unterlaufen sind, dürfen deshalb bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht berücksichtigt werden.
2. Liegt danach eine wesentliche Änderung der Verhältnisse aber vor, so sind im Rahmen der Abänderung auch Fehler des Erstgerichts bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens zu korrigieren.
Normenkette
ZPO § 323
Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 30 F 388/99) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juni 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg (30 F 388/99) wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 (4 UF 165/94) verurteilt, an die Klägerin einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.779,00 DM, damit insgesamt Unterhalt in Höhe von 2.228,00 DM (1.779,00 DM Elementarunterhalt, 289,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und 160,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt), zahlbar ab 1. Februar 2000 monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen, zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
Gründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 gemäß § 323 Abs. 1 und 3 ZPO die Zahlung eines erhöhten Elementarunterhaltes ab dem 1. Februar 2000 in Höhe von 1.779,00 DM verlangen. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens ist die Berufung zurückzuweisen.
1.
Durch das Urteil des OLG Köln vom 1. Dezember 1995 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.756,00 DM, davon 1.307,00 DM Elementarunterhalt, 289,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und 160,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt als Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu zahlen. Das OLG hat ein Bruttoeinkommen des Beklagten von jährlich 145.600,00 DM zugrundegelegt. Hinzuzurechnen seien eine Bonifikation von 26.400,00 DM und ein Fahrtkostenzuschuss von 11.400,00 DM. Auf dieser Grundlage hat es unter Berücksichtigung steuerrechtlich relevanter Abzüge ein zu versteuerndes Einkommen von 101.895,00 DM errechnet und davon die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag mit 31.661,00 DM und 2.375,00 DM ermittelt. Das Nettoeinkommen wird in dem Urteil mit 111.564,00 DM (monatlich 9.297,00 DM) angegeben. Dies ergibt sich, wenn man von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 145.600,00 DM die Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlagsbeträge abzieht. Die Bonifikation und den Fahrtkostenzuschuss hat das Oberlandesgericht – offensichtlich aus Versehen – bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nicht mehr berücksichtigt. Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens wurden von dem monatlichen Nettoeinkommen von 9.297,00 DM abgezogen: 453,60 DM Krankenversicherung, 203,30 DM Zusatzversicherung, 978,90 DM Renten- und Arbeitslosenversicherung, 385,00 DM Versorgungskasse, 258,00 DM Direktlebensversicherung, 1.150,00 DM Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle, 1.274,76 DM Kosten für Dienstfahrten und 338,63 DM Verpflegungskosten. Daraus errechnete sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.255,00 DM, wovon 160,00 DM für die Krankenzusatzversicherung der Klägerin abgesetzt wurden, so dass 4.095,00 DM verblieben. Als Einkommen der Klägerin wurde eine fiktive Vergütung für eine halbschichtige Tätigkeit in Höhe von 700,00 DM netto im Monat veranschlagt. Bei der Unterhaltsberechnung wurde im ersten Schritt nach der Anrechnungsmethode ein Elementarunterhalt von 1.155,00 DM und ein monatlicher Gesamtunterhaltsanspruch von 1.560,00 DM (1.155,00 DM + 245,00 DM Altersvorsorgeunterhalt und 160,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt) ermittelt. Nach Hinzurechnung eines dem Beklagten anzurechnenden steuerlichen Vorteils von 355,00 DM wurde der Elementarunterhalt aus einem bereinigten Einkommen von 4.095,00 DM + 355,00 DM wie folgt berechnet: 4.450,00 DM × 3/7 = 1.907,00 DM – 700,00 DM × 6/7 = 1.307,00 DM. Das ergab einen Gesamtunterhalt von 1.756,00 DM (1.307,00 DM + 289,00 DM + 160,00 DM).
2.
Nach § 323 Abs. 1 ZPO kann eine Abänderung des Urteils verlangt werden, wenn eine wesentliche Abänderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung zu Entrichtung der Leistung maßgebend waren. Das Abände...