Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen 84 O 65/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 65/16 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Der Beschluss des LG Köln vom 12.04.2016, Az. 84 O 65/16, wird hinsichtlich der Ziffern 3, 6 und 7 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 12.04.2016, Az. 84 O 65/16 bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und 6/7 und die Antragsgegnerin zu 1/7.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikationsdienstleistungen.
Die Zeitschrift "Q-Magazin" ließ durch die Firma X GmbH eine Kundenumfrage durchführen, in deren Rahmen die Befragten Stellung zu den Leistungen ihres Telefon- und Internetdienstleisters nehmen sollten. Die Zeitschrift "Q Magazin" hat der Antragsgegnerin die Auszeichnung "Bester Internet-Provider 2016" verliehen und ihr auch ein entsprechendes Logo zur Nutzung auch in der Werbung zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis der Befragung ist in der Ausgabe des "Q Magazin" 04/2016 veröffentlicht.
Diese Veröffentlichung hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, die aus der einstweiligen Verfügung des LG Köln vom 12.04.2016 ersichtliche Werbung zu schalten.
Die Antragstellerin hat die angegriffene Werbung hinsichtlich der Anträge Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Antragsgegnerin für irreführend gehalten. Der Antrag Ziffer 5 sei begründet, weil die Fundstelle des für die Werbung genutzten Testergebnisses nicht ersichtlich sei.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das LG, 4. Kammer für Handelssachen, der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12.04.2016 bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, geschäftlich handelnd,
1. mit der Aussage "Jetzt zum Besten wechseln" zu werben und/oder werben zu lassen,
- wenn dies geschieht wie in Anlage K2 und /oder Anlage K4;
und/oder
2. mit der Aussage "Wechseln Sie jetzt zum besten Anbieter" zu werben und/oder werben zu lassen
- wenn dies geschieht wie in Anlage K5;
und/oder
3. mit der Aussage "X&X ist bester Internetprovider" zu werden und/oder werben zu lassen
- wenn dies geschieht wie in Anlage K6;
4. mit nachstehend eingeblendeten Logo zu werben und/oder werben zu lassen:
Hinsichtlich des Logos wird Bezug genommen auf das Urteil Bl. 5
wenn dies geschieht wie Anlage K2 und/oder Anlage K3 und/oder Anlage K4 und/oder Anlage K5 und/oder Anlage K6 und/oder Anlage K7 und /oder Anlage K8 und/oder Anlage K11;
und/oder
5. mit einem Untersuchungsergebnis zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Untersuchung anzugeben
- wenn dies geschieht wie Anlage K2 und/oder Anlage K3 und/oder Anlage K4 und/oder Anlage K5 und/oder Anlage K6 und/oder Anlage K7;
und/oder
6. mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen:
"Der DSL-Anbieter gewinnt das Rennen mit deutlichem Abstand als der beste und zuverlässigste Anbieter von Internet- und Festnetzanschlüssen"
- wenn dies geschieht wie in Anlage K6 und/oder Anlage K11
und/oder
7. mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen:
"Bestes Leistungspaket und beste Preise!"
- wenn dies geschieht wie in Anlage K7.
Dabei hat das LG auf die im Rahmen des Tenors genannten Anlagen, die fest mit dem Beschluss verbunden sind, Bezug genommen. Auf diese Anlagen wird ebenfalls Bezug genommen.
Nach Widerspruch hat die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 12.04.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den Aussagen, die den Anträgen 1 bis 4, 6 und 7 zugrunde lagen, um eine zulässige Werbung mit einem Testsieg. Der Antrag Ziffer 5 sei begründet, weil ein Hinweis auf eine Fundstelle erforderlich, aber unterblieben sei.
Das LG hat die einstweilige Verfügung durch Urteil, auf das Bezug genommen wird, bestätigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Die Antragstellerin habe die Vermutung der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) selbst widerlegt. Denn die Antragsstellerin habe die erlassene einstweilige Verfügung nicht ausgenutzt, weil sie erst am 15.07.2016 und somit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln gestellt habe, obwohl sie darin angebliche Verstöße der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung vom 21.04.2016, 25.04.2016 und zahlreiche weitere Verstöße rüge. Die Antragstellerin habe daher mehr als drei Monate zugewartet und von der einstweiligen Verfügung keinen Gebrauch gemacht. Damit habe sie die Dringlichkeit selbst widerlegt.
Aufgrund des Zuwartens bis zur Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens sei das Verhalten der Antragstellerin jedenfalls rech...