Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 553/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.4.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 553/01 - abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
der Klägerin im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein Nr. ####/OG, Nachtrag Nr. 5, ergebenden Versicherungsverhältnisses bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren betreffend Schäden, welche durch den Brand vom 17.4.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind;
2.
der Klägerin im Rahmen des sich aus dem Versicherungsschein Nr. ++++/OG, Nachtrag Nr. 5, ergebenden Versicherungsverhältnisses bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren betreffend Schäden, welche der Klägerin aus dem Brand vom 17.4.2001 auf dem Grundstück in F., X.weg 27, entstanden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin beschäftigt sich mit der Herstellung von Lederwaren (Rauch- und Pelzwaren). Sie hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der O.- Versicherung, eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung und eine Betriebs-Vielschutz-Versicherung abgeschlossen (Bl. 15 ff GA). Diese beinhalteten jeweils auch eine Feuerversicherung für bestimmte Gebäude des Objekts in F. und für den Betrieb. In der Folgezeit wurden im Rahmen der Verlegung der Produktion die Versicherungssummen reduziert und die Zahl der versicherten Gebäude beschränkt (Nachträge Nr. 5 , Bl. 23 ff; 42 ff GA). Ab 01.04.2001 waren in der Gebäude-Vielschutz-Versicherung nur noch die Gebäude 1, 2, 3, 15, 16 und 22b versichert. Auf dem Objekt ist eine Grundschuld der U.B.S. (UBS) im Grundbuch eingetragen.
Am 17.04.2001 kam es zu einem Brand in den Gebäuden, der durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte. An den Gebäuden 1, 2, 3, 22 b und dem nicht versicherten Gebäude 4 sowie an den in den Gebäuden befindlichen
Gegenständen entstand erheblicher Sachschaden. Eine Mitarbeiterin der Klägerin zeigte den Brandschaden noch am Schadentag dem Versicherungsvertreter der Beklagten, Herrn F., telefonisch an. Dieser besichtigte am nächsten Tag den Schaden vor Ort. Am 23.04.2001 suchten weitere Mitarbeiter der Beklagten das Objekt auf. Der Geschäftführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin füllte ein Schadenprotokoll-Formular aus.
Die am 01.01. 2001 fälligen Versicherungsprämien zahlte die Klägerin erst im April 2004.
Mit Schreiben vom 05.06.2001 (Bl. 65 GA) lehnte die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Nichtzahlung von Prämien gemäß § 39 Abs. 2 VVG ab. Sie wies auf Mahnschreiben vom 05.02.2001 und 19.03.2001 hin.
Die Klägerin hat vorgetragen, eine qualifizierte Mahnung habe sie nicht erhalten, so dass die Beklagte verpflichtet sei, Versicherungsschutz zu gewähren.
Mit der Klage hat die Klägerin Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, hilfsweise gegenüber ihr und der U.B.S. begehrt. Nachrangig hilfsweise hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 170.526,55 € nebst Zinsen geltend gemacht sowie darüber hinaus einen Feststellungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, sie habe am 05.02.2001 sowohl zum Gebäude- als auch zum Inhaltsvertrag ein Mahnschreiben gemäß § 39 VVG mit einer ordnungsgemäßen Belehrung erstellt und versandt. Diese Schreiben sowie ein weiteres Schreiben vom 19.03.2001 seien der Klägerin auch zugegangen. Außerdem habe die Klägerin gegen Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 13 Ziffer 1 AFB 87 verstoßen. So habe sie entgegen der ausdrücklichen Auflage nicht die vollständige Akte mit den Versicherungsunterlagen vorgelegt und auch die vom Versicherer angeforderten Belege zum Schadenumfang und ein Verzeichnis nicht eingereicht. Schließlich hat die Beklagte den Schadenumfang bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.02.2003 verwiesen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, nachdem die Klägerin trotz Erhalts eines Mahnschreibens vom 05.02.2001 mit Fristsetzung und Belehrung die am 01.01.2001 fällig gewordene Prämie nicht vor dem Versicherungsfall bezahlt habe. Die Beklagte sei zwar nicht in der Lage gewesen, einen Zustellungsnachweis vorzulegen, die Gesamtheit der Indizien begründe jedoch die Überzeugung, dass der Zugang gleichwohl erfolgt sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts und wiederholt ihren erstins...