Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.09.1977; Aktenzeichen 74 O 199/77)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. September 1977 (74 O 199/77) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der am 19. Juli 1953 verstorbene Ehemann der Klägerin war an dem Stammkapital der Firma L. Maschinen-GmbH von insgesamt 90.000,– DM mit 68.000,– DM beteiligt. Seine Erben sind die Klägerin zu 1/4 Anteil und die beiden gemeinsamen, damals minderjährigen Kinder zu je 3/8 Anteil. Am 16. Januar 1954 fand eine Gesellschafterversammlung der GmbH statt in der Änderungen des bestehenden Gesellschaftsvertrages beschlossen wurden. Unter anderem wurde eine Mehrheit von über 80 % der abgegebenen Stimmen für künftige Satzungsänderungen vorgesehen. In der notariellen Niederschrift über die erwähnte Gesellschafterversammlung wurde vermerkt, daß die Stammeinlage des verstorbenen Gesellschafters der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und deren beiden Kindern, zustehe und daß die Kinder von der Klägerin als elterlicher Gewalthaberin vertreten würden.

Ebenfalls am 16. Januar 1954 schloß die GmbH – vertreten durch den Geschäftsführer und einzigen weiteren Gesellschafter W. T. – mit der Klägerin einen Vertrag über deren Anstellung als Geschäftsführerin. Der Vertrag lautet unter anderem wie folgt:

㤠2

Frau A. B. erhält für ihre Tätigkeit ein Gehalt von monatlich DM 3.000,–.

§ 3

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist Frau A. B. berechtigt, in den Ruhestand zu treten; sie hat alsdann Anspruch auf ein monatliches Ruhegehalt von 70 % des von ihr zuletzt bezogenen Monatsgehaltes ohne Gewinntantieme.

§ 7

Sollte eine wesentliche Änderung der Lebenshaltungskosten oder eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs eintreten, so sind die Tätigkeits- und Ruhegehaltsempfänge den neuen Verhältnissen in entsprechender Weise anzupassen.

§ 8

Frau A. B. muß sich auf ihre Geschäftsführerbezüge und ihre Ruhegehaltsbezüge aus ihrer eigenen Geschäftsführertätigkeit – vergl. § 3 dieses Vertrags – den Betrag des Ruhegehalts anrechnen lassen, welchen sie aus der Geschäftsführertätigkeit ihres verstorbenen Mannes W. B. an die Gesellschaft anzusprechen hat.”

Durch einen Nachtrag Nr. 14 vom 13. Dezember 1974 zu dem vorgenannten Anstellungsvertrag wurde das Gehalt der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1975 an von 10.000,– DM auf 10.500,– DM monatlich erhöht.

Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 27. Oktober 1975 schied die Klägerin ab 1. November 1975, kurz vor Vollendung ihres sechsundsechzigsten Lebensjahres, als Geschäftsführerin der GmbH aus.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15. Januar 1976 wurde über das Vermögen der GmbH der Anschlußkonkurs eröffnet.

Die Klägerin erhielt keine Ruhegehaltszahlungen.

Sie verlangt von dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) die Zahlung eines Teilbetrages aus den Rückständen des vereinbarten Ruhegehalts von monatlich 7.350,– DM für die Zeit von Januar bis Juli 1976 Hilfsweise macht sie Pensionsansprüche ab August 1976 geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.450,– DM nebst 8 % Zinsen ab 1. Dezember 1976 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. September 1977 abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils und seiner Verweisungen wird – auch wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz – Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Oktober 1977 zugestellte Urteil am 23. November 1977 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 13. Februar 1978 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bekräftigt ihren schon in erster Instanz vertreten Standpunkt, sie gehöre zu dem durch die §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gegen Insolvenz des Ruhegehaltsverpflichteten geschützt Personenkreis. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Zu einer restriktiven Auslegung gebe der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie – die Klägerin – auch keine mittelbar beherrschende Gesellschafterstellung beim Abschluß ihres Anstellungsvertrages gehabt. Sie habe nur 18,9 % des Stammkapitals gehalten ihre Kinder aber den weit überwiegenden Anteil von rund 56,7 % Die beherrschende Person de...

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