Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.10.1977; Aktenzeichen 74 O 148/77)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 1977 (74 O 148/77) geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1) 60.000,– DM nebst 4 % Zinsen von je 6.000,– DM seit dem 31. Juli 1975, 31. August 1975, 30. September 1975, 31. Oktober 1975, 30. November 1975, 31. Dezember 1975, 31. Januar 1976, 29. Februar 1976, 31. März 1976 und 30. April 1976,

sowie

2) weitere 150.000,– DM

und

3) monatlich 6.000,– DM jeweils am letzten Tage eines jeden Monats, beginnend mit dem 30. Juni 1978 bis zum Tode des Klägers (für den letzten Monat in Höhe des Bruchteils von 6.000,– DM, der dem Verhältnis der bis einschließlich zum Todestag verstrichenen Tage zur Gesamtzahl der Tage dieses Monats entspricht)

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit entstandenen Mehrkosten, die der Kläger auch insoweit zu tragen hat, als darüber nicht bereits in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 16. Kammer Köln – vom 28. Februar 1977 (16 Sa 1040/76) entschieden worden ist.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung

wegen der vorstehend zu 3) bezeichneten laufenden Zahlungen durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages

und

im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 233.500,– DM

abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Jahre 1922 als Arbeiter und seit 1927 oder 1929 als Angestellter, später als Prokurist in einem Betrieb der J. & S. KG (nachfolgend als KG bezeichnet) in Z. beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die W. -Beteiligungs-GmbH (im folgenden GmbH genannt). Im Jahre 1946 wurde der Kläger von dem damaligen Geschäftsführer der GmbH Dr. S. -O. mit der Führung der Geschäfte der GmbH in Z. beauftragt. Im Jahre 1948 übersiedelte der Kläger nach Westdeutschland. Hier blieb er weiter für die GmbH tätig. Durch einen Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 4. Februar 1950 wurde seine „schon am 2. Dezember 1946 vorgenommene Bestellung … zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft” bestätigt. Am 18. März 1950 wurde er als Geschäftsführer der GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.

Am 26. August 1952 erwarb der Kläger einen Anteil von 5,75 % am Stammkapital der GmbH (92.000,– DM. von 1.600.000,– DM). Nach einer am 15. April 1961 vorgenommenen Kapitalerhöhung belief sich seine Beteiligung auf 7,25 % des Stammkapitals von 4.000.000,– DM. Die Kinder M. und J.A. des Klägers hielten ferner jeweils 1 % des Stammkapitals. – Am 28. November 1960 war der Kläger ferner mit einem Anteil von 64.000,– DM als Kommanditist in die KG eingetreten, deren Einlagekapital 2.000.000,– DM betrug. Von diesem Gesellschaftskapital entfiel auf die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ein Anteil von 72 %. In der Gesellschafterversammlung der KG war der Kläger aufgrund seiner Beteiligungen an beiden Gesellschaften mit 8,42 % stimmberechtigt.

Am 15. April 1961 beschloß die Gesellschafterversammlung der GmbH, „den jeweiligen Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses der Firma „J. & S.” zu bevollmächtigen, die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern der Gesellschaft abzuschließen, unbeschadet des alleinigen Rechts der Gesellschafterversammlung zur Bestellung der Geschäftsführer.”

Am Selben Tage schloß der Vorsitzende des erwähnten Gesellschafterausschusses namens der GmbH mit dem Kläger rückwirkend zum 1. Oktober 1960 einen Anstellungsvertrag, der unter anderem lautet:

4. „Für seine Tätigkeit bezieht Herr A. ein monatliches Gehalt in Höhe von 5.000,– DM.

Des weiteren erhält Herr A. eine Tantieme, die mindestens den Betrag von 5 % des Reingewinns … ausmacht. …

6. Herr A. erhält als Geschäftsführer der G. m. b. H. nach Erreichung des 65. Lebensjahres oder bei Arbeitsunfähigkeit das Recht, sich von den Geschäften zurückzuziehen bei Weiterzahlung des Gehaltes in vollem Umfange. Herr A. erhält somit nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Pension von monatlich 5.000,– DM. Der Gesellschafterausschuß wird, wenn eine Veränderung in der Kaufkraftparität eintritt, jeweils zu der Zeit, zu der er die Gehälter der anderen Geschäftsführer festsetzt …, auch die Pension des Herrn A. neu festsetzen und dabei eine Geldentwertung entsprechend berücksichtigen.”

Ein Nachtrag vom 15. Dezember 1962 zu dem Vertrage lautet:

„Scheidet Herr A. vor Eintritt des Versorgungsfalles aus seiner Geschäftsführertätigkeit aus oder scheidet er als Gesellschafter aus oder wird die Gesellschaft aufgelöst, so bleibt der Versorgungsanspruch dadurch unberührt...

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