Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 15.03.2007; Aktenzeichen 86 O 79/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2007 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 79/06- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Vertragshändlervertrages zum 31.01.2007 sowie um eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlass dieser Kündigung.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus in T. Auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vertragshändlervertrages vom 22./30.10.2003 wurde die Klägerin mit dem Vertrieb von O-Neufahrzeugen und -Originalersatzteilen sowie der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsleistungen betraut. Mit Schreiben vom 11.01.2006 kündigte die Beklagte unter Hinweis auf Artikel XVII Ziffer 1 b) den Vertragshändlervertrag "zum nächst möglichen Zeitpunkt". Dies sei wegen der notwendigen Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes der 31.01.2007.
Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf das angefochtene Urteil (Bl. 98 ff. GA) genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.03.2007, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertragshändlervertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 31.01.2007 sein Ende gefunden hat, die Beklagte vielmehr verpflichtet ist, die Klägerin bis zum 31.01.2008 vertragsgemäß weiter mit O-Vertragswaren zu beliefern. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Kündigung vom 11.01.2006 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 11.01.2006 zum 31.01.2007 sei zwar in formeller Hinsicht hinreichend ausführlich und transparent begründet und beziehe sich auch mangels der Möglichkeit einer Teilkündigung nach dem Vertrag auf das gesamte Vertragsverhältnis. Es lägen aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht die Voraussetzungen für eine Kündigung mit der verkürzten Kündigungsfrist von einem Jahr nach Artikel XVII Nr.1 b) des Vertragshändlervertrages vor, so dass dieser bis zum 31.01.2008 fortbestehe. Fraglich sei bereits, ob eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil anzunehmen sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes nicht plausibel gemacht. Mit Rücksicht darauf, dass danach die Kündigung der Beklagten zum 31.01.2007 vertragswidrig erfolgt sei, habe sie sich gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie aus, einer der wesentlichen Gründe für die Kündigung sei die Änderung der bisherigen Vertriebsstruktur, die nach den Ergebnissen der eingeholten Studie nicht den Anforderungen an einen modernen Vertrieb von Kraftfahrzeugen entsprochen habe. Es habe sich bei den bisherigen O-Händlern im Wesentlichen um kleine Händler gehandelt, die über wenig Wirtschaftkraft verfügten und nicht in der Lage seien, Autohäuser zu unterhalten, die die Anforderungen an einen modernen Kfz-Betrieb erfüllten ("Glaspaläste"). Der Plan für einen radikalen Neuanfang habe daher beinhaltet: weniger HändlerEinsatz größerer und finanziell stärkerer HändlerEinrichtung moderner und zeitgemäßer Autohäuserhöhere Verkaufsleistungen durch besseren MarktauftrittExpansion der Händler durch Eröffnung eigener Filialen.
Gegenüber den vorhandenen 638 Händlern -davon ca. 350 Vertragshändler, 80 Filialen und 215 Sekundärhändler- sei ein "ideales Händlernetz" entworfen worden, das aus 141 CSA-Gebieten (Customer Shopping Area) mit 535 Ideal-Standorten bestehen würde. Von den vorhandenen 638 Händlern passten indes nur 286 Händler mit Filialen und Sekundärhändler nach Standort und Qualität in das entwickelte ideale Händlernetz. Für 249 Standorte müsse sie neue Händler suchen. Dabei sei nicht nur der Sitz des Händlers ausschlaggebend, denn eine Vielzahl der Händler sei gar nicht in der Lage gewesen, die sich aus seiner Gebietszuordnung, die ebenfalls neu entwickelt worden sei (rural, urban, metro), ergebenen Anforderungen an den neuen Markenauftritt zu erfüllen.
Als weiteren wesentlichen Grund für ...